14Ns52/16g•OGH 14Ns52/16g
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Patrick M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 13 U 195/15v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über Antrag der Bezirksanwältin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Braunau am Inn delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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