OGH 6Ob116/16a

6Ob116/16aTribunal Superior20 de jul. de 2016

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OGH 6Ob116/16a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00116.16A.0720.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Österreichischer Gewerkschaftsbund, 2. S***** J*****, c/o Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, beide 1020 Wien, Johann Böhm-Platz 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), Widerruf (Streitwert 2.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2016, GZ 5 R 49/16m19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Aussage vor dem Hintergrund des § 1330 ABGB eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS-Justiz RS0115693 [T1], RS0031883 [T6]). Auch für den Bedeutungsinhalt der Aussage kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen – hier im Wesentlichen politisch beziehungsweise gewerkschaftlich interessierte Ärztinnen und Ärzte – bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RISJustiz RS0031883 [T1, T4], RS0031815 [T8]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zweitbeklagten „Fest steht jedenfalls, dass es sich bei diesem Privatverein [Klägerin] um keine Ärztegewerkschaft handelt.“ habe sich auf die (unbestrittenermaßen) fehlende Kollektivvertragsfähigkeit der Klägerin bezogen, ist durchaus vertretbar. Insoweit kommt den weiteren Aussagen der Zweitbeklagten, „die Rechte sämtlicher Bediensteten des [Wiener Krankenanstaltenverbunds würden] von [den] PersonalvertreterInnen und FunktionärInnen [des Erstbeklagten] [...] bestmöglich vertreten“ klarstellende Bedeutung zu. Bei diesem konkreten Verständnis der bekämpften Aussage kann aber deren Unrichtigkeit nicht vor dem Hintergrund des Gewerkschaftsbegriffs des Art 11 EMRK dargetan werden. Eine der Kollektivvertragsfähigkeit vergleichbare politische Durchsetzungskraft hat die Klägerin im Übrigen nicht behauptet.

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