OGH 1Nc29/16d

1Nc29/16dTribunal Superior7 de jul. de 2016

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OGH 1Nc29/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00029.16D.0707.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 5 Nc 1/16t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers V***** P*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Feldkirch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, weil in dem gegen ihn geführten Strafverfahren dieses Landesgerichts seine Anträge, wie etwa die Einholung eines Gutachtens aus dem nicht deutschsprachigen Raum und die Überstellung nach Bosnien, unerledigt geblieben seien und damit gegen die EMRK verstoßen worden sei. Die unterlassene Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aus dem nicht deutschsprachigen Raum war Gegenstand des den Antragsteller verurteilenden Urteils des Landesgerichts Feldkirch und der Entscheidung des von ihm mittels Berufung wegen Nichtigkeit angerufenen Oberlandesgerichts Innsbruck.

Das Oberlandesgericht Innsbruck, dem das Landesgericht Feldkirch den Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG übermittelte, erachtete sich für eine Delegierungs-entscheidung nach dieser Gesetzesstelle für nicht zuständig und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb dieses Oberlandesgerichts-sprengels gelegenen Erstgerichts vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wirft doch der Antragsteller der Sache nach auch dem Oberlandesgericht Innsbruck amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vor. Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

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