Bsw44164/14•AUSL EGMR Bsw44164/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Madaus gg. Deutschland, Urteil vom 9.6.2016, Bsw. 44164/14.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Systematisches Unterbleiben mündlicher Verhandlungen nach dem deutschen Rehabilitierungsgesetz.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Vater des Bf. besaß ein pharmazeutisches Unternehmen in der sowjetischen Besatzungszone, das im Jahr 1946 und 1947 enteignet wurde, nachdem er von einem Verwaltungsorgan als »Nazi-Aktivist«, »Nazi-Verbrecher« und als eine »Person, welche vom Krieg profitierte« eingestuft worden war. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stellte der Bf. einen Antrag auf Rückübereignung des Vermögens nach dem deutschen Vermögensgesetz. Im Jahr 2006 leitete der Bf. im Namen seines verstorbenen Vaters ein Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Anm: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, dBGBl. I S. 2664.) ein. Er behauptete, dass die Enteignung und die Einstufung seines Vaters als »Nazi-Verbrecher« strafrechtlichen Charakter gehabt hätten, obwohl nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde über seine Schuld entschieden wurde. Der Bf. beantragte die Aufhebung der Entscheidungen aus den Jahren 1946 und 1947 als rechtsstaatswidrig.
Am 26.6.2008 beraumte das Dresdner Landgericht eine mündliche Verhandlung für den 19.8.2008 an. In der Zwischenzeit veröffentlichten die Anwälte des Bf. eine Pressemitteilung: »Umschwung bei der kommunistischen Industriereform? Zum ersten Mal diskutiert das Dresdner Landgericht über einen Antrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in einer mündlichen Verhandlung«.
Am 8.8.2008 beraumte das Landgericht die mündliche Verhandlung mit der Begründung ab, dass es nicht mehr der Meinung sei, diese wäre zur Klärung des Sachverhalts nötig. Darüber hinaus wäre in der Presseaussendung bekannt gegeben worden, dass der Bf. die Anhörung verwenden würde, um einen wichtigen Teil der Zeitgeschichte aufzudecken und das Landgericht befürchtete daher, dass die Anwälte des Bf. beabsichtigten, die öffentliche Verhandlung als Forum für ihre Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zu missbrauchen.
Am 24.8.2009 wies das Landgericht den Antrag des Bf. mit der Begründung ab, dass die 1946 und 1947 ergriffenen Maßnahmen gegen den Vater des Bf. keinen strafrechtlichen Charakter hatten. Die Entscheidung wurde vom OLG Dresden am 26.11.2010 bestätigt, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre.
Auch das BVerfG nahm die Beschwerde des Bf. nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(14) Der Bf. rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte gegen sein Recht auf eine mündliche Verhandlung verstoßen hätten, indem sie Entscheidungen trafen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen […].
(15) [... ] Der vorliegende Fall betrifft keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Bf.. Die wesentliche Absicht des Antrags des Bf. beim Dresdner Landgericht war, den Ruf seines Vaters zu rehabilitieren und die Entscheidungen über die Enteignung des Eigentums seines Vaters für nichtig erklären zu lassen. Der GH hat wiederholt entschieden, dass das Recht auf den guten Ruf »zivilrechtlich« iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist. Ebenso sind Verfahren mit dem Ziel, eine Enteignung durch den Staat abzuändern, als »Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch« zu betrachten. Der GH ist daher überzeugt, dass die fraglichen Rechte einen »zivilen« Charakter iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK haben. Diese Bestimmung ist somit auf das gegenständliche Verfahren anwendbar […].
Zulässigkeit
(16) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(22) Der GH hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass in einem Verfahren vor einem Gericht erster und letzter Instanz das Recht auf eine »öffentliche Verhandlung« iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine »mündliche Verhandlung« bedeutet, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche einen Verzicht auf eine solche Verhandlung rechtfertigen. […] In Verfahren vor zwei Instanzen muss mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung durchführen, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
(23) In Bezug auf Zivilverfahren hat der GH klargestellt, dass die Umstände, die den Verzicht auf eine mündliche Anhörung rechtfertigen, im Wesentlichen die Art der Fragen betreffen, die von einem nationalen Gericht zu entscheiden sind, und nicht die Häufigkeit solcher Situationen. [...]
(24) Der GH hat außergewöhnliche Umstände in Fällen akzeptiert, in denen das Verfahren allein juristische oder hoch technische Fragen betraf. Eine Verhandlung kann auch entbehrlich sein, wenn der Fall keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht angemessen auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien gelöst werden können.
(25) Anhand der obigen Überlegungen wird der GH prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung über den Anspruch auf Wiedergutmachung des Bf. rechtfertigten.
(26) Der GH stellt fest, dass die nationalen Gerichte keinen Anlass fanden, den Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen zu benennen, weil sie die Tatsachen als ausreichend erwiesen ansahen. Der GH stellt aber auch fest, dass es umstrittene Tatsachen gab, nämlich ob ein Haftbefehl gegen den Vater des Bf. ausgestellt worden war und ob die Maßnahmen gegen ihn darauf abzielten, ihn für seine Taten während der Zeit des NS-Regimes zu verfolgen, und damit einen strafrechtlichen Charakter hatten, oder vielmehr politische Maßnahmen waren, um ein neues Wirtschaftssystem zu etablieren.
(27) Auch nimmt der GH zur Kenntnis, dass das nationale Recht und die Praxis betreffend das Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz eine mündliche Verhandlung als Ausnahme vorsehen […] (Anm: Siehe § 11 Abs. 3 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.). Es ist den nationalen Gerichten überlassen zu beurteilen, ob es Gründe gibt, eine Verhandlung abzuhalten. Es ist unumstritten, dass das Dresdner Landgericht in solchen Angelegenheiten noch nie zuvor eine Verhandlung abgehalten hat. Dennoch hatte das Landgericht im vorliegenden Fall ein Datum für eine solche Verhandlung festgelegt. Die Gründe waren […] das besonders umfangreiche Tatsachenvorbringen des Bf. und um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsauffassung zu erläutern. Das nationale Gericht war zu diesem Zeitpunkt der Ansicht, dass eine solche Verhandlung erforderlich war, und der GH hat keine Gründe, dies anders zu sehen.
(28) Angesichts dessen stellt der GH fest, dass zu dem Zeitpunkt, als die Verhandlung anberaumt wurde, keine außergewöhnlichen Umstände für einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des GH vorlagen.
(29) Es bleibt zu prüfen, ob sich nach Festlegung der Verhandlung am 26.6.2008 außergewöhnliche Umstände ergaben.
(30) Die Entscheidung des Landgerichts vom 8.8.2008 lässt erkennen, dass der einzig neue Aspekt, welcher in der Zwischenzeit entstanden war, die Veröffentlichung einer Presseaussendung des Bf. war. Der GH stellt fest, dass das Landgericht mit dem Inhalt der Pressemitteilung hinsichtlich der Auslegung, warum das Landgericht eine Verhandlung vorgesehen hatte, nicht einverstanden war und daher davon ausging, dass die Angelegenheit nicht mehr länger mit dem Bf. und seinen Anwälten diskutiert werden könnte. Der GH betrachtet die Unzufriedenheit der nationalen Gerichte über die Art und Weise, wie die Anwälte des Bf. ihre Beziehung zur Öffentlichkeit gehandhabt haben, nicht als »außergewöhnlichen Umstand« [...]. Der GH ist auch nicht von dem Argument der Regierung überzeugt, dass das nationale Gericht befürchtete, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung durch die Rechtsauffassung des Gerichts irritiert sein könnte und dadurch die Abberaumung gerechtfertigt sei. Es hat sich nicht gezeigt, dass Störungen wahrscheinlich gewesen wären, welche eine öffentliche Verhandlung unmöglich gemacht hätten und welchen nicht mit Maßnahmen begegnet hätte werden können, die einem deutschen Gericht gewöhnlich zur Verfügung stehen.
(31) Der GH beachtet, dass die Gründe für ein systematisches Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz darin bestanden, Verfahren über die Bestimmung der Ansprüche zugunsten der Opfer des DDR-Regimes zu beschleunigen und zu vereinfachen. Jedoch wurde im vorliegenden Fall die Verhandlung elf Tage vor der Sitzung abberaumt. Es wurde nicht nachgewiesen, dass es die Abberaumung ermöglicht hätte, den Fall des Bf. rascher zu entscheiden, oder dass sie erforderlich war, um die allgemeine Belastung des Gerichts zu reduzieren.
(32) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend für den GH, um zu dem Schluss zu gelangen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, um auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten und die geplante Verhandlung abzuberaumen.
(33) Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(37) Der GH stellt fest, dass der Bf. in seiner Verfassungsbeschwerde weder in der Zusammenfassung des Sachverhalts noch in den rechtlichen Argumenten einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung behauptet hat. Die Beschwerde basierte auf der Behauptung, dass das Recht des Bf. auf einen wirksamen Rechtsbehelf, sein Recht auf eine Verhandlung und seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden wären. Die bloße Behauptung, dass das Landgericht abgeneigt war, eine öffentliche Verhandlung abzuhalten, bedeutet nicht eine Behauptung in Hinsicht auf das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. Folglich war das BVerfG nicht in der Lage, über diese Angelegenheit zu entscheiden.
(38) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Art. 10 EMRK [...] wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art. 35 Abs. 1 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig). [...]
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden; € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schuler-Zgraggen/CH v. 24.6.1993 = NL 1993, 30 = ÖJZ 1994, 138 = EuGRZ 1996, 604
Guillemin/F v. 21.2.1997 = NL 1997, 87
Szücs/A v. 24.11.1997 = NL 1997, 274 = ÖJZ 1998, 233
Werner/PL v. 15.11.2001
Göç/TR v. 11.7. 2002
Speil/A v. 5.9.2002 (ZE) = ÖJZ 2003, 117
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 09.6.2016, Bsw. 44164/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 238) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_3/Madaus.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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