10ObS61/16t•OGH 10ObS61/16t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Wirleitner Oberlindober Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Rs 125/15a36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
In der außerordentlichen Revision macht der Kläger allein vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichterörterung eines Gutachtens; Verletzung der Anleitungspflicht und der Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme) geltend. Diese behaupteten Mangelhaftigkeiten sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0043061).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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