6Ob101/16w•OGH 6Ob101/16w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen I***** M*****, geboren am 16. Jänner 1947, , vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Mag. M G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Mai 2015, GZ 44 R 175/15h126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Februar 2015, GZ 7 P 190/04s116, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der angefochtene Beschluss wurde der Betroffenen zur Abholung ab 21. 5. 2015 hinterlegt und von ihr am 22. 5. 2015 abgeholt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 AußStrG begann somit am 22. 5. 2015 zu laufen (vgl die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 [2014] § 87 [§ 17 ZustG] Rz 7) und endete – unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim 4. 6. 2015 um einen gesetzlichen Feiertag handelte – am 5. 6. 2015. Der mit 7. 5. (richtig wohl: 6.) 2015 datierte und am 9. 6. 2015 beim Erstgericht eingelangte, eigenhändig verfasste Revisionsrekurs der Betroffenen ist somit verspätet, weshalb es auch der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels (§ 6 AußStrG) nicht mehr bedurfte.
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