OGH 15Os46/16b

15Os46/16bTribunal Superior25 de mai. de 2016

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Strafrecht

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OGH 15Os46/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00046.16B.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard W***** wegen Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz erster Fall StGB und nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter und fünfter Fall StGB, AZ 531 Hv 1/16g des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. März 2016, GZ 531 Hv 1/16g15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 531 Hv 1/16g des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil vom 8. März 2016 (ON 15) in seinem Strafausspruch § 19 Abs 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und diese wird mit 300 Tagen festgesetzt.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. März 2016, GZ 531 Hv 1/16g15, wurde Richard W***** der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz erster Fall StGB (I./) sowie nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter und fünfter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je 25 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu zehn Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Strafe von 200 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, steht der Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in Monaten statt in Tagen verstößt gegen § 19 Abs 3 StGB, wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen der Geldstrafe zu entsprechen hat (vgl RISJustiz RS0096843). Mit der Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten wurde die gemäß der genannten Bestimmung (zwingend) vorgegebene Relation zwischen Anzahl von Tagessätzen und Tagen der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gewahrt (vgl Lässig in WK2 StGB § 19 Rz 38).

Die Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die aus dem Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).

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