OGH 15Os36/16g

15Os36/16gTribunal Superior25 de mai. de 2016

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Strafrecht

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OGH 15Os36/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00036.16G.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Marek S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ondrey K***** und Jan B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Marek S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 2016, GZ 43 Hv 44/15v109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Ondrey K***** und Jan B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant Ondrey K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (I./) und Jan B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB (I./ und III./) schuldig erkannt.

Danach haben Nachgenannte fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Wohnstätten, indem sie die Schließzylinder der Wohnungstüren „mit einem Rollgabelschlüssel bzw. einem für den Einbruch eigens angefertigten Werkzeug abrissen bzw. die Wohnungstüren gewaltsam aufbrachen“, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, B***** überdies an Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert „sowie gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten“, weggenommen, und zwar

I./ K***** und B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marek S***** als Mittäter (§ 12 StGB) am 4. August 2015 in N***** Liane Sc***** Schmuck im Wert von zirka 1.000 Euro;

(...)

III./ B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) am 6. Mai 2015 in P***** Anita O***** Uhren, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von 6.000 Euro.

Dagegen richten sich die von K***** aus dem Grund der Z 5a und von B***** aus jenem der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Die gegen die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten K***** (US 8) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) versucht mit Kritik am vom Erstgericht für nachvollziehbar und schlüssig erachteten (US 11) psychiatrischen Sachverständigengutachten und mit der Behauptung, aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sei „keineswegs“ von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen, prozessordnungswidrig erhebliche Bedenken ohne Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen und ohne direkte Bezugnahme auf aktenkundiges, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial zu wecken (RISJustiz RS0119424, RS0118780).

Soweit sie auf (erst) mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte medizinische Unterlagen verweist, die im Widerspruch zum Befund des Sachverständigen stünden, bezieht sie sich (schon) nicht auf Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (RISJustiz RS0119310, RS0099708; Ratz, WKStPO § 281 Rz 481).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Indem die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) nicht auf Basis der tatsächlich getroffenen Feststellungen (US 6 f) argumentiert, wonach die Schließzylinder der Wohnungstüren jeweils mit einem eigens für den Einbruch angefertigten Werkzeug abgerissen wurden oder dies zumindest versucht wurde (US 6 f), sondern unter Hinweis auf die Angaben des Angeklagten B***** behauptet, im Handel relativ günstig erhältliches Werkzeug könne niemals als „professionelles Werkzeug zur Begehung von Einbruchsdiebstählen gelten“, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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