9Ob21/16b•OGH 9Ob21/16b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L* T*, geboren am * 2009, vertreten durch die Mutter Mag. S* T*, diese vertreten durch StipanitzSchreiner Partner, Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2016, GZ 1 R 26/16z72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Mutter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht ihren Antrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die derzeitige Kontaktregelung dem Kindeswohl entspricht, zu Unrecht abgewiesen habe. Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels in der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG sind nur Mängel des Rekursverfahrens Revisionsrekursgründe. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz bilden hingegen keinen Revisionsrekursgrund (1 Ob 146/10t; 3 Ob 84/11s; 7 Ob 113/12m; RISJustiz RS0050037). Dass das Rekursgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (vgl RISJustiz RS0043086; RS0043166), ist nicht der Fall.
Nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RISJustiz RS0121265). Ein solcher wird hier jedoch nicht geltend gemacht.
Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Das Kindeswohl wurde umfassend berücksichtigt (vgl RISJustiz RS0030748 [T2, T5 und T6]; RS0050037 [T1, T4, T8 und T11]).
Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen.
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