OGH 11Os38/16x

11Os38/16xTribunal Superior10 de mai. de 2016

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Strafrecht

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OGH 11Os38/16x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00038.16X.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoltan P***** und Laszlo I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 16. Dezember 2015, GZ 25 Hv 103/14t-263, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zoltan P***** und Laszlo I***** im zweiten Rechtsgang (vgl 11 Os 88/15y)

unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen) des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. April 2015, GZ 25 Hv 103/14t232, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben zwischen 10. und 14. Jänner 2014 in S***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen, schweren Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Schmuck, Uhren, Mobiltelefone und Taschen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert in 25 im Urteil (überflüssig im Detail wiederholten) Angriffen aus Einfamilienhäusern und Fahrzeugen weggenommen und wegzunehmen versucht.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** und die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene des Angeklagten I*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RISJustiz RS0119370). Dem wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht, weil er die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit mit der Behauptung bekämpft, das „ursprüngliche Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. April 2015“ sei „wiederholt“ und dieses Urteil „inhaltlich übernommen“ worden, aber die über jene des Urteils im ersten Rechtsgang sehr wohl hinausgehenden Erwägungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite einschließlich der zeitlichen Komponente der Intention des Beschwerdeführers (US 10, 12 f) übergeht. Welche in der Hauptverhandlung „geäußerten Ausführungen“ des Angeklagten das Erstgericht unberücksichtigt gelassen habe, lässt die Beschwerde gänzlich offen und entzieht sich solcherart einer Erwiderung (vgl im Übrigen US 11 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich auf die Vorwürfe, eine aus dem Urteil vom 17. April 2015 „bekannte Passage“ sei übernommen, die „Nichtigkeit … nicht saniert“ und die subjektive Tatseite „willkürlich angenommen“ worden, übergeht aber schlicht die zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Annahme der gewerbsmäßigen Intention getroffenen Feststellungen (US 10), wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die Begehung (auch schwerer) Diebstähle und solcher durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen zu verschaffen, und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht (RISJustiz RS0099810; Ratz, WKStPO § 281 Rz 581, 584).

Die nicht näher begründete Behauptung, dass „erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Feststellungen und Entscheidungen des Erstgerichts bestehen“ (der Sache nach Z 5a), bringt diesen Nichtigkeitsgrund nicht der Prozessordnung gemäß zur Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:

Die substratlose Behauptung, das Erstgericht hätte einzelne Schuldspruchpunkte (Sachwegnahme aus jeweils unversperrten Häusern und Fahrzeugen) nicht als „gewerbsmäßig begangene Taten qualifizieren“ und keine „Verurteilung … nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB vornehmen“ dürfen, entfernt sich einerseits von den eindeutigen Urteilsannahmen (US 6, 9 f) hiezu (vgl RISJustiz RS0113904). Der Beschwerdeführer lässt überdies jegliche seinen Standpunkt stützende Argumentation zum Grundsatz vermissen, dass bei gleichartiger Realkonkurrenz wert oder schadensqualifizierter Delikte § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis führt; sie besteht aus der höchsten Wert oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts; Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle sind nicht zu treffen (RISJustiz RS0114927, RS0112520; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5). Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind (Ratz in WK² StGB § 29 Rz 7), bleibt der hier methodisch verfehlte Gegenstand der Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit (Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6).

Das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte „Feststellungen“ treffen müssen, die die „Diskrepanz von einerseits fünf Nächten und andererseits von zumindest einigen Wochen aufklären“ (dSn Z 5 vierter Fall) übergeht die (auch diesen Aspekt beleuchtenden) Erwägungen der Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz US 13 f (RISJustiz RS0119370).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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