OGH 1Nc20/16f

1Nc20/16fTribunal Superior20 de abr. de 2016

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OGH 1Nc20/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00020.16F.0420.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 25/15f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner Ansicht nach unrichtigen Handlungen und Entscheidungen des Handelsgerichts Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien in einem Konkursverfahren ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch dem dem angerufenen Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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