OGH 14Os28/16y

14Os28/16yTribunal Superior12 de abr. de 2016

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Regest

Strafrecht

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OGH 14Os28/16y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00028.16Y.0412.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich L***** wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Wallner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p14, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB.

Begründung

Gründe:

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 10. Februar 2016, GZ 5 U 43/15p14, wurde Erich L***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, wovon ein Teil von fünf Wochen „gemäß § 43a Abs 3 StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung „zwei einschlägige Vorstrafen mit offener Probezeit, der enorme Unterhaltsrückstand sowie die Mehrzahl der Opfer“ gewertet (ON 14 S 2 f).

Dieser Strafausspruch steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss in diesem Fall mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Eine analoge Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht und kein bestimmtes Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Teil der Sanktion vorschreibt, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RISJustiz RS0092022 [insbes T4], RS0091973; Jerabek in WK2 StGB, § 43a Rz 4).

Das Bezirksgericht Horn hat im vorliegenden Fall auf eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe von zehn Wochen erkannt. Die Gewährung der bedingten Nachsicht der Hälfte dieser Sanktion verletzt demnach § 43a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB.

Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich (vor allem mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten) für nicht gegeben erachtete, hat es mit der Feststellung der den Angeklagten (entgegen der Auffassung der Generalprokuratur) im Ergebnis begünstigenden -Gesetzesverletzung sein Bewenden (RISJustiz RS0110756 [T2]).

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