OGH 1Nc13/16a

1Nc13/16aTribunal Superior7 de abr. de 2016

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OGH 1Nc13/16a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00013.16A.0407.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 4/16i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. J***** K*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz sowie aus Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Linz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „im Sinn des § 9 Abs 4 AHG“ vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem Landesgericht Linz als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Linz amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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