OGH 6Ob57/16z

6Ob57/16zTribunal Superior30 de mar. de 2016

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OGH 6Ob57/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00057.16Z.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. R***** G*****, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** N*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 39 R 199/15a20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht sich ausführlich mit der Beweisrüge der klagenden Partei befasst (S 5 bis 7 des Berufungsurteils). Wenn das Berufungsgericht den diesbezüglichen Teil der Begründung seiner Entscheidung dahin zusammenfasste, dass es die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer richtigen und höchst nachvollziehbaren Beweiswürdigung übernehme, kann darin keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. Entgegen den Revisionsausführungen kann dabei auch von einer „petitio principii“ keine Rede sein.

Die Vorinstanzen haben nicht nur vor dem Hintergrund der besonderen vertraglichen Vereinbarungen über die Möglichkeit der Untervermietung an die im Rahmen des Gewerbebetriebs des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer und der Zusagen beim Vertragsabschluss der Beklagte hatte ja im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses keinen konkreten Bedarf an der Wohnung , sondern auch unter Zugrundelegung der jahrelangen Duldung von Phasen des Leerstehens der Wohnung das Vorliegen des Verzichts auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG angenommen. Fragen der Auslegung von Verträgen im Einzelfall stellen aber ausgenommen vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RISJustiz RS0042936 mwN).

Auch die übrigen Revisionsausführungen bringen keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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