OGH 10ObS27/16t

10ObS27/16tTribunal Superior15 de mar. de 2016

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Sozialrecht

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OGH 10ObS27/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00027.16T.0315.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2016, GZ 11 Rs 125/15d19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

In der außerordentlichen Revision macht der Kläger allein vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichterörterung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens; Unterlassen der Vernehmung zweier Zeugen) geltend. Diese behaupteten Mangelhaftigkeiten sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0043061).

Auch die Feststellungen über das vom Kläger erreichte berufliche Qualifikationsniveau können nicht vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden, weil dieser nicht Tatsacheninstanz ist.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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