OGH 15Os17/16p

15Os17/16pTribunal Superior14 de mar. de 2016

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Strafrecht

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OGH 15Os17/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00017.16P.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Iulian A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 2015, GZ 13 Hv 136/15k47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Iulian A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I./) und mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien in der Zeit von 20. bis 23. Juni 2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Unbekannten als Mittäter

I./

mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Anton und Mag. Charlotte T***** durch Aufbrechen eines Fensters ihres Einfamilienhauses, somit durch Einbruch in eine Wohnstätte, einen Wandtresor samt Bargeld, Münzen, Uhren, Füllfedern und Schmuck im Gesamtwert von rund 7.500 Euro weggenommen;

II./

im Zuge der zu I./ genannten Handlung 16 mit Losungswort gesicherte Namenssparbücher der BAWAG, RAIKA, Erste Bank, Volksbank und Bank Austria, somit Urkunden, über die er nicht verfügen darf, an sich genommen und mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Intention des Angeklagten (US 5) aus der professionellen Begehungsweise (Einbruch in ein Einfamilienhaus über das Obergeschoss, Abdeckung von Bewegungsmeldern, Herausstemmen eines Tresors) und der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Mit ihrer gegen diese Erwägungen gerichteten Argumentation erschöpft sich die Beschwerde vielmehr in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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