AUSL EGMR Bsw51500/08

Bsw51500/08Outro Tribunal23 de fev. de 2016

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AUSL EGMR Bsw51500/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Cam gg. die Türkei, Urteil vom 23.2.2016, Bsw. 51500/08.

Spruch

Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK - Kein Zugang einer Blinden zu Musikkonservatorium.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1989 geborene Bf. ist blind. 2004 nahm sie an einer Aufnahmeprüfung für das türkische Musikkonservatorium (im Folgenden: Konservatorium) der Technischen Universität Istanbul für das Schuljahr 2004/05 teil. Im August bestand sie die Prüfungen für das Spielen der »Baglama«, eines Saiteninstruments. In der von der Direktion des Konservatoriums veröffentlichten Liste der erfolgreichen Kandidaten schien daraufhin ihr Name auf.

Am 16.9.2004 befasste sich im Rahmen der Aufnahmeprüfung eine Ärztekommission des öffentlichen Krankenhauses Bakirköy mit dem Fall der Bf. (Anm: Zusätzliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Bestehen der Aufnahmeprüfung war die Beibringung einer Bestätigung, wonach aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Aufnahme in das Musikkonservatorium spreche.) Letztere lieferte eine Woche später einen Bericht ab, wonach diese im Konservatorium eine Ausbildung erhalten könne, bei der das Sehen nicht erforderlich sei.

In der Folge wandte sich die Direktion des Konservatoriums an den Leiter der Ärztekommission und teilte ihm mit, dass bei keiner der insgesamt sieben Abteilungen des Konservatoriums die Seheigenschaft keine Rolle spiele. Er wurde daraufhin ersucht, einen neuen Bericht darüber abzuliefern, ob die Bf. überhaupt in der Lage sei, eine Ausbildung am Konservatorium zu absolvieren.

Die Direktion verweigerte der Bf. die Inskription. Am 24.9.2004 erhob der Vater der Bf. beim Verwaltungsgericht Istanbul Klage gegen das Rektorat der Technischen Universität in seinem und in ihrem Namen und beantragte die Annullierung der ablehnenden Entscheidung des Konservatoriums. In seiner Klagebeantwortung hob das Rektorat hervor, dass Art. 4 seiner Leitlinien die Aufnahme in das Konservatorium vom »Fehlen einer Behinderung« abhängig mache. Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung der Bf. nicht wegen ihrer Blindheit, sondern deswegen erfolgt, weil sie nicht fristgerecht alle für eine erfolgreiche Inskription notwendigen Dokumente beigebracht habe. Dazu komme, dass nicht eine einzige Abteilung des Konservatoriums eine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Sehvermögens mache. Mangels geeigneter Einrichtungen bzw. geschulten Personals sei dieses nicht in der Lage, blinden oder anderweitig behinderten Personen eine Ausbildung zu ermöglichen. Das Konservatorium habe zwar kurz nach seiner Gründung im Jahr 1976 versucht, ein derartiges Vorhaben umzusetzen, allerdings sei dieses wegen fehlender Qualifikation der Lehrkräfte in der Blindenschrift gescheitert.

Am 29.11.2004 informierte der Leiter der übergeordneten Kommission des öffentlichen Krankenhauses Bakirköy die Direktion des Konservatoriums darüber, dass in ihrem Bericht vom 16.9.2004 der ursprüngliche Passus »kann eine Ausbildung in den Abteilungen des Konservatoriums erhalten, bei denen das Sehvermögen nicht erforderlich ist« durch »kann keine Ausbildung erhalten« ersetzt worden sei.

Am 14.10.2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Vaters der Bf. als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Eltern der Bf. wurde im Instanzenweg vom türkischen Staatsrat abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), da sie einzig und allein wegen der Tatsache, nicht sehen zu können, nicht am Konservatorium habe inskripieren können. Damit habe der türkische Staat gegen seine positive Verpflichtung verstoßen, behinderten Personen die gleichen Chancen einzuräumen wie nichtbehinderten Menschen. In diesem Zusammenhang rügt sie auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm.

Art. 2 1. Prot. EMRK

Zur Anwendbarkeit von Art. 2 1. Prot. EMRK

(43) [...] [Art. 2 1. Prot. EMRK] kann zwar nicht derart interpretiert werden, dass die Konventionsstaaten verpflichtet wären, spezifische Bildungseinrichtungen zu schaffen oder zu subventionieren, jedoch hat ein Staat, sofern er dies tut, die Pflicht, für einen effektiven Zugang zu diesen zu sorgen. [...] Art. 2 1. Prot. EMRK gilt für das Primar- und Sekundarschulwesen sowie für die weiterführenden Schulen. Der Umstand, dass die fragliche »Schule« Unterricht vornehmlich im künstlerischen Bereich anbietet, vermag den GH von einer Prüfung, unter welchen Voraussetzungen ein Zugang zu dieser möglich ist, nicht abzuhalten. Art. 2 1. Prot. EMRK ist daher anwendbar.

Zur Zulässigkeit

(44) Die Beschwerde der Bf. ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(55) [...] Der GH erinnert daran, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK auch auf das Verbot von Unterscheidungen aufgrund einer Behinderung erstreckt.

(56) [...] In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass zum relevanten Zeitpunkt diverse Gesetzesbestimmungen in Kraft waren, welche das Recht von behinderten Kindern auf Erziehung und Unterricht ohne jedwede Diskriminierung gewährleisteten (Anm: Vgl. das Grundgesetz Nr. 1739 vom 24.6.1973 über den staatlichen Unterricht und die Gesetze Nr. 5378 vom 1.7.2005 und Nr. 6518 vom 6.2.2014 über die Rechte von behinderten Menschen.).

(57) Ungeachtet dessen wurde als eine von mehreren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inskription die Beibringung eines ärztlichen Attests über die physische Eignung für den Besuch des Konservatoriums gefordert. Der Ausschluss der Bf. vom Zugang zum Unterricht hatte seine Ursache daher nicht im staatlichen Recht, sondern in den Richtlinien des Konservatoriums. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Rektorat der Technischen Universität Istanbul in seiner Klagebeantwortung vorgebracht hat, das Konservatorium sei nicht in der Lage, Menschen mit welcher Behinderung auch immer aufzunehmen.

(59) Zwar sah die strittige Regelung [...] nicht den Ausschluss von blinden Personen vor und bestand für jeden Inskriptionskandidaten [egal, ob behindert oder nichtbehindert] die Verpflichtung, ein Attest über die physische Eignung beizubringen. Der GH kann jedoch nicht die Auswirkungen einer solchen Anforderung auf einen körperlich behinderten Menschen wie hier die Bf. ignorieren, vor allem was die vom Konservatorium vorgenommene Auslegung dieses Erfordernisses angeht.

(60) In der Tat hat die Bf. der Direktion ein medizinisches Attest über ihre physische Eignung – wenngleich darin Vorbehalte hinsichtlich ihrer Sehfähigkeit ausgedrückt wurden – zukommen lassen. Das Konservatorium lehnte ihre Aufnahme jedoch ab und forderte den Leiter der übergeordneten Ärztekommission zur Abänderung seines ursprünglichen Berichts auf. Mag das Konservatorium auch versucht haben, die Verweigerung der Inskription mit der Nichterfüllung notwendiger administrativer Formalitäten [...] zu rechtfertigen, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Blindheit der Bf. alleiniger Ablehnungsgrund war.

(61) Angesichts der Art und Weise, wie das Konservatorium die Abänderung des Erstberichts erreicht hat, ist festzustellen, dass die Bf. gar nicht in der Lage gewesen wäre, den körperlichen Anforderungen Genüge zu tun, stand deren Definition doch offensichtlich im Ermessen des Konservatoriums. [...]

(62) Was schließlich das Vorbringen der Regierung anbelangt, die Richtlinien des Konservatoriums betreffend die Inskription würden sicherstellen, dass nur Schülerinnen und Schüler mit bestimmten Befähigungen zum Zug kommen würden, [...] ist zu vermerken, dass die Bf. die [...] Aufnahmeprüfung bestanden und somit bewiesen hat, dass sie über alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Inskription verfügte.

(63) Die Regierung brachte weiters vor, zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt habe das Konservatorium nicht über die für behinderte Menschen erforderliche Infrastruktur verfügt.

(64) [...] Der GH hat im Kontext des vorliegenden Falls auch die Entwicklungen zu berücksichtigen, die hier im europäischen und internationalen Recht stattgefunden haben, und muss auf den Konsens [unter den Staaten] reagieren, der auf diesen Ebenen hinsichtlich der zu setzenden Normen gefunden wurde. Er notiert diesbezüglich die Bedeutung der fundamentalen Prinzipien der Universalität und Nicht-Diskriminierung auf dem Gebiet der Bildung [...] (Anm: Vgl. Art. 15 der revidierten Europäischen Sozialcharta und Art. 2 iVm. Art. 24 BRK.). Demnach wird die sogenannte inklusive Bildung (Anm: Inklusive Bildung ist ein zentrales Anliegen der UNESCO. Inklusion im Bildungsbereich bedeutet, dass allen Menschen die gleichen Möglichkeiten offen stehen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale entwickeln zu können – unabhängig von besonderen Lernbedürfnissen, Geschlecht und sozialen und ökonomischen Voraussetzungen (siehe http://www.unesco.de/bildung/inklusive-bildung.html).) als bestgeeignetes Mittel angesehen, um die genannten fundamentalen Prinzipien zu garantieren.

(65) Art. 14 EMRK muss daher im Lichte der Anforderungen dieser Texte im Hinblick auf »angemessene Vorkehrungen« [bei einer Behinderung] gelesen werden. Damit gemeint sind »notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können« (Art. 2 BRK). Derartige angemessene Vorkehrungen erlauben die Korrektur von faktischen Ungleichheiten, die eine Diskriminierung darstellen, sollten sie nicht gerechtfertigt sein.

(66) Der GH übersieht dabei keineswegs, dass jedes Kind eigene pädagogische Bedürfnisse hat, was insbesondere für Kinder mit einer Behinderung gilt. Im Bereich des Unterrichts erkennt er an, dass angemessene Vorkehrungen unterschiedliche Formen annehmen können (sie können sowohl materieller als auch immaterieller und sowohl pädagogischer als auch organisatorischer Natur sein), was die Voraussetzungen des baulichen Zugangs zu Schuleinrichtungen, die Ausbildung und die Adaptierung von geeigneten Programmen und adäquater Ausstattung angeht. Der GH unterstreicht, dass es nicht an ihm ist, die Mittel zu definieren, wie den besonderen Unterrichtsbedürfnissen von behinderten Kindern Rechnung getragen werden sollte. In der Tat sind die nationalen Stellen [...] in dieser Hinsicht besser situiert als der internationale Richter [...].

(67) Die Staaten müssen daher besonders wachsam sein, was die Wahl der Maßnahmen angeht, um diesen besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden, berücksichtigt man die Auswirkungen, die diese auf behinderte Kinder haben können, deren spezielle Verwundbarkeit nicht geleugnet werden kann. Von einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist daher auch dann auszugehen, wenn [für die betroffene Person] keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden.

(68) Im vorliegenden Fall haben die zuständigen nationalen Stellen jedoch nicht versucht, die Bedürfnisse der Bf. zu identifizieren und auch nicht präzisiert, inwiefern ihre Blindheit ein Hindernis beim Zugang zu der von ihr gewünschten musikalischen Erziehung darstellen konnte. Sie unternahmen auch keinen Versuch, Maßnahmen zu ergreifen, um den besonderen pädagogischen Bedürfnissen, welche die Blindheit der Bf. erfordern konnte, gerecht zu werden. Der GH vermag nur festzustellen, dass das Konservatorium seit 1976 keinen Versuch gemacht hat, seinen Lehrbetrieb so anzupassen, dass auch blinde Kinder Zugang zu diesem hatten.

(69) Angesichts des Vorgesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung der Inskription der Bf. in das Musikkonservatorium einzig und allein deshalb erfolgte, weil sie blind war. Die Behörden haben auch zu keiner Zeit die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass ihr Unterricht in dieser Einrichtung im Wege angemessener Vorkehrungen erreicht hätte werden können. Der Bf. wurde somit die Möglichkeit, eine Ausbildung am Konservatorium zu erhalten, einzig aus dem Grund verwehrt, dass sie blind war, ohne dass dafür eine objektive und angemessene Rechtfertigung vorlag. Es ist daher eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).

(70) Mit Rücksicht darauf hält der GH eine separate Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK alleine nicht für notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Oršuš u.a./HR v. 16.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 96

Catan u.a./MD und RUS v. 19.10.2012 (GK) = NLMR 2012, 335

Velyo Velev/BG v. 27.5.2014 = NLMR 2014, 241

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.2.2016, Bsw. 51500/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 156) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Cam.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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