1Nc2/16h•OGH 1Nc2/16h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 1/16w anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin E***** A*****, Wohnadresse unbekannt (Zustelladresse: *****), über den Delegierungsantrag der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung zur Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ersatzansprüche aus Rechtshandlungen des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems in einem Exekutionsverfahren ableiten will. Dass auch das angerufene Prozessgericht in der genannten Exekutionssache als Rekursgericht tätig geworden wäre, ergibt sich aus der Darstellung der in diesem Verfahren nach Ansicht der Antragstellerin unterlaufenen Fehler nicht.
Die Antragstellerin begehrte nun die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines „Amtshaftungsgerichts“ und regte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien an. Zur Begründung wird ausgeführt, das Landesgericht Steyr sei „aus mehrfacher Sicht befangen und schon mehrfach mit der Sache negativ befasst“, was auch für das Oberlandesgericht Linz zutreffe. Da am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bereits ein Amtshaftungsprozess der Klägerin behänge, solle eine Delegierung an dieses Gericht erfolgen.
Das Landesgericht Steyr legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Entscheidung über den Delegierungsantrag der Antragstellerin vor.
Angesichts des Antragswortlauts sowie des Inhalts des ergänzend vorgelegten Aufforderungsschreibens an die Finanzprokuratur vom 1. 1. 2016 ergibt sich, dass die Antragstellerin eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG anstrebt. Sie möchte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs darüber, welches Amtshaftungsgericht den „gegenständlichen Fall“ behandeln soll und regt erkennbar nur für den Fall einer solchen Delegierungsentscheidung eine Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig an.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache und nach ständiger Rechtsprechung auch über einen Verfahrenshilfeantrag (RISJustiz RS0122241) zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragstellerin zur Begründung ihres behaupteten Amtshaftungsanspruchs ausschließlich auf Vorgänge in einem Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, allerdings ohne deutlich zu machen, ob auch dem als Rekursgericht übergeordneten Landesgericht Steyr amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird. Die weitere Behauptung, auch das Oberlandesgericht Linz sei befangen und schon mehrfach negativ befasst gewesen, lässt ganz offen, inwieweit dieser Gerichtshof in einen allenfalls haftungsbegründenden Sachverhalt verwickelt sein könnte, zumal dieser im Exekutionsverfahren auch gar nicht als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat.
Da somit kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Antragstellerin aus konkreten Handlungen oder Unterlassungen von Organen des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ableiten will, ist dieser Gerichtshof auch nicht von einer Entscheidung ausgeschlossen. Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass der Vorwurf amtshaftungsbegründenden Fehlverhaltens auch das Landesgericht Steyr trifft, wird es die Akten dem übergeordneten Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vorzulegen haben.
Ein (zusätzlicher) Antrag auf Delegation nach § 31 Abs 1 JN ist der Eingabe der Antragstellerin nicht zu entnehmen.
Da somit eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu erfolgen hat, sind die Akten zurückzustellen.
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