OGH 20Os11/15s

20Os11/15sTribunal Superior20 de jan. de 2016

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Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

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OGH 20Os11/15s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00011.15S.0120.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 2. März 2015, AZ D 28/14 (DV 33/14), TZ 25, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Mag. Lughofer und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt Dr. ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Danach hat er nachdem er im Jahre 2011 HansJürgen H***** im Zusammenhang mit einer angeblich ersessenen Nutzungsberechtigung bzw mit einer Entschädigung für eine Dienstbarkeitseinräumung gegen Franz G***** rechtsfreundlich beraten hatte ab dem Jahr 2014 in ***** entgegen dem gesetzlichen Verbot der Doppelvertretung gemäß § 10 Abs 1 RAO in der selben Rechtssache im Verfahren AZ 3 C 320/14h des Bezirksgerichts Schärding die Vertretung des vormaligen Gegners Franz G***** gegen seinen früheren Klienten HansJürgen H***** übernommen und diese Vertretung bis zumindest 2. März 2015 aufrecht erhalten.

Für die verhängte Geldbuße von 2.500 Euro war erschwerend das Aufrechterhalten der Doppelvertretung nach deren (disziplinären) Anzeige, mildernd die bisherige „Unbescholtenheit“ des Disziplinarbeschuldigten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit den Anträgen auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu des Ausspruchs eines schriftlichen Verweises bzw einer und tatschuldangemessenen Disziplinarstrafe.

Aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO rügt der Berufungswerber die Nichtanwendung von § 3 DSt, weil sein Verschulden geringfügig gewesen sei und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

Ein Verstoß gegen § 10 Abs 1 RAO ist allerdings grundsätzlich ein schweres Disziplinarvergehen. Bei der Beurteilung einer möglichen Doppelvertretung hat jeder Rechtsanwalt daher besondere Vorsicht und Zurückhaltung zu praestieren. Abgesehen von der massiven Berufspflichtverletzung tritt durch jede Doppelvertretung eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung in die Tätigkeit des Anwaltsstandes ein (Feil/Wenning, AnwR8 § 10 Rz 9, 13, 14, 18; RISJustiz RS0101394).

Der Nichtigkeitswerber bringt vor, dass er mangels persönlichen Kontakts mit HansJürgen H***** und aufgrund der zum Zeitpunkt der Annahme des Mandats des Franz G***** vergangenen mehrjährigen Zeitspanne keine aktuelle Kenntnis einer möglichen Doppelvertretung gehabt habe. Dazu ist indes festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst nach Anzeige der Doppelvertretung im April 2014 das Mandatsverhältnis zu Franz G***** während des gesamten Verfahrens AZ 3 C 320/14h des Bezirksgerichts Schärding aufrecht hielt (vgl Blg ./10 zu TZ 24 der DAkten). Von einem geringfügigen Verschulden iSd § 3 DSt kann alleine deswegen nicht ausgegangen werden.

Soweit die Schuldberufung die kurze bzw einmalige Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem ersten Mandat hervorhebt, ist ihr inhaltlich des Schreibens vom 26. Juli 2011 (Blg ./5) entgegenzuhalten, dass für HansJürgen H***** sehr wohl eine eingehende Prüfung der Frage der Nutzungsberechtigung der Liegenschaft GrNr 575/1, EZ , KG ***** des Nachbarn Franz G durchgeführt und sogar das Risiko einer etwaigen Rechtsdurchsetzung thematisiert wurde.

Wenn die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe argumentiert, dass dem langjährigen Wohlverhalten des Disziplinarbeschuldigten und dessen Tatsachengeständnis (gemeint: Beitrag zur Wahrheitsfindung) als Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber stehe, ist sie nochmals darauf zu verweisen, dass die (nur eingangs fahrlässige RISJustiz RS0096651) Doppelvertretung später zumindest bedingt vorsätzlich fortgesetzt wurde (ES 7 f).

Für einen Verweis bleibt solcherart kein Raum (vom Sachverhalt deutlich verschieden 25 Os 11/14a); ebensowenig gebietet sich (nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen) eine Reduktion der Unrechtsfolge.

Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.

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