OGH 6Ob4/16f

6Ob4/16fTribunal Superior14 de jan. de 2016

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OGH 6Ob4/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00004.16F.0114.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. P*****, 2. Mag. E*****, beide , vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI A, 2. D*****, beide , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, 3. E, vertreten durch Nistelberger Parz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, Unterlassung und Feststellung, infolge Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2015, GZ 13 R 60/15m19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Februar 2015, GZ 53 Cg 59/14g15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach in Beziehung auf die drittbeklagte Partei aus, dass der Wert des Streitgegenstands (Unterlassung und Feststellung) 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und die Revision nicht zulässig ist.

Die Kläger stellten den Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision bezogen auf das Unterlassungsbegehren und das Feststellungsbegehren gegenüber der Drittbeklagten doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz führten sie die ordentliche Revision aus (§ 508 Abs 1 ZPO).

Das Erstgericht legte den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision dem Berufungsgericht samt dem Prozessakt vor (§ 507b Abs 2 ZPO). Dieses leitete den Prozessakt unter Anschluss des berufungsgerichtlichen Akts an den Obersten Gerichtshof weiter.

Die Aktenvorlage ist verfehlt. Das Berufungsgericht hat noch nicht über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO entschieden (§ 508 Abs 3 und 4 ZPO). Die Akten waren daher dem Berufungsgericht zurückzustellen.

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