11Os112/15b•OGH 11Os112/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan N***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juni 2015, GZ 9 Hv 51/15v36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan N***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Juli 2010 und 13. Oktober 2010 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, den Richter im Verfahren AZ 20 Cg 100/10f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch die tatsachenwidrige Behauptung, vom Sportverein E***** mit kostenpflichtigen Errichtungs und Sanierungsmaßnahmen im Wert von 108.340 Euro beauftragt worden zu sein, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich ein mit 22. April 2009 datiertes, tatsächlich aber nachträglich verfasstes (inhaltlich unrichtiges) Auftragsschreiben (des Vereins an ihn) verwendet hatte, zur Stattgebung einer Klage zu verleiten, die den Sportverein in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt, sondern folgte dieser aus den auf US 7 f dargestellten Gründen nicht. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit jedem Aussagedetail der für unglaubwürdig befundenen Angaben auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0106642).
Für die Qualifikation der Tat als schwerer Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur bedeutsam, ob der Täter ein falsches Beweismittel verwendete, nicht, ob oder zu welchem Zweck er dieses errichtet hatte (RISJustiz
RS0120981). Das der Verfassung des Auftragsschreibens zugrundeliegende Motiv des Angeklagten bedurfte mangels erkennbarer Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache daher ebenso wenig einer gesonderten Erörterung (s überdies US 7, 9) wie die Aussage des Beschwerdeführers zu einer Vorlage des Beweismittels auch im Sommer 2009.
Indem die Rüge den Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, zeigt sie keinen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung (unzulässig) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Der nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7 f) orientierte Vorwurf der Scheinbegründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0119370). Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Verantwortung des Angeklagten und dem gezeigten Verhalten ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RISJustiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz vermisst, dabei aber die gerade dazu getroffenen Konstatierungen übergeht (US 6), wird sie den dargelegten
Anfechtungskriterien nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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