OLG Wien 34R136/15t

34R136/15tTribunal de Recurso23 de dez. de 2015

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Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; GREEN BUILDING STAR,

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OLG Wien 34R136/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00136.15T.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke GREEN BUILDING STAR über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 9.7.2015, AM 52285/20142, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts wird geändert und lautet:

«1. Die Wortmarke GREEN BUILDING STAR ist in das Markenregister für die Dienstleistungen folgender Klassen einzutragen:

36Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Beratung.

41Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen (auch elektronisch und im Internet); Publikation von Druckereierzeugnissen (auch elektronisch und im Internet); Ausbildung (auch online und durch Fernunterricht); Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren, Workshops, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen; Personalschulung.

2. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen

36Immobilienwesen; Beratung im Bereich des Immobilienwesens; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility Management); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Vermietung von Immobilien; Vermietung von Wohnungen.

37Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Bauberatung; Bauleitung; Auskünfte in Bezug auf das Bauwesen

42Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Bauberatung (Architekturberatung); Zertifizierungen; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Ökologie; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Erstellung von technischen Gutachten; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellung von technischen Gutachten; technische Projektplanung; Begutachten und Überwachen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des Bauwesens.

wird der Antrag abgewiesen.»

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke

GREEN BUILDING STAR

für die im Spruch genannten Dienstleistungen der Klassen 36, 37, 41 und 42.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG mit der – kurz zusammengefassten – Begründung ab, dass die beteiligten Verkehrskreise im angemeldeten Zeichen nur eine übliche Anpreisung des Gegenstands der so bezeichneten Dienstleistung sehen würden, nämlich von Dienstleistungen rund um nach ökologischen Gesichtspunkten errichteten Bauten oder Gebäuden. Der Bestandteil „Star“ werde als Qualitätsangabe verstanden, um die Vorrangstellung gegenüber Konkurrenzanbietern hervorzuheben. Als individualisierender Unternehmenshinweis sei das Zeichen nicht geeignet.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin. Beantragt wird, den Beschluss aufzuheben und (wohl im stattgebenden Sinn) in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. 1 Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist wie bei beschreibungsverdächtigen Zeichen anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038).

Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; EuG T471/07, Tame it [Rn 15] mwN; C398/08, Vorsprung durch Technik; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix oder 4 Ob 49/14f, My TAXI).

Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11, Oxi-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a, Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl OBm 1/13, Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist (vgl C104/01, Orange [Rn 58 und 59]; C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit).

1. 2 Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 57; 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 67 mwN der Rsp; vgl zuletzt 4 Ob 77/15z, Amarillo).

1. 3 Unterscheidungskraft fehlt bei einer Wortmarke aber jedenfalls dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft (C304/06p, Eurohypo [Rz 69]); eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C363/99, Postkantoor [Rz 86]). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09, Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS oder 4 Ob 49/14f, My TAXI).

1. 4 Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres Nachdenken erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, nicht jedoch als Herkunftsangabe verstanden werden (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431; vgl C326/01, Universaltelefonbuch mwN; C494/08p, Pranahaus; vgl zuletzt 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS = RIS-Justiz RS0122383). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a, Shopping City; 4 Ob 28/06f, Firekiller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 120 mwN).

Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t, immofinanz; 17 Ob 27/07f, ländleimmo; OBm 1/12, Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i, happykauf mwN; OBm 3/12, Lounge.at).

1. 5 Für fremdsprachige Wortzeichen gilt grundsätzlich nichts anderes. Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s, Car Care; 4 Ob 28/06f, Fire Killer; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; zuletzt 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; vgl C421/04, Matratzen Concord/Hukla). Das kann auch dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache selbst nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Power Food; 4 Ob 28/06f, Fire Killer; 4 Ob 38/06, Shopping City).

Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie der inländische Verkehr die fremdsprachige Form der Angabe versteht. Versteht er den Sinngehalt nicht, wird sie als Phantasiebezeichnung betrachtet, womit die Unterscheidungskraft regelmäßig zu bejahen sein wird (vgl Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 200 ff; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 85; Ströbele/Hacker, MarkenG11 § 8 Rz 401 f mwN).

1. 6 Eine Marke, die der Definition ausschließlich beschreibender Zeichen oder Angaben entspricht, kann nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht noch weitere Zeichen oder Angaben enthält und wenn ferner die in ihr enthaltenen ausschließlich beschreibenden Zeichen oder Angaben nicht in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet sind, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art und Weise unterscheidet, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl C383/99, Baby-Dry; 17 Ob 4/08z; Om 10/09, Obm 4/12).

2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl C104/00, Companyline; C363/99, Postkantoor ua) ist bei der Prüfung der Schutzfähigkeit das Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Für die damit erforderliche Berücksichtigung aller Elemente eines Zeichens ergibt sich auch die Notwendigkeit, die einzelnen Elemente zu betrachten. Bei einer Wortkombination ist die Summe der Elemente einschließlich der sprachlichen Art der Wortverbindung zu prüfen, um zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen.

2. 2 Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Qualitätshinweise verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (C 398/08 P, Vorsprung durch Technik [Rn 35 mwN]). Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken sind daher nach den selben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RIS-Justiz RS0122385 [T1]). Sie sind dann nicht schutzfähig, wenn die Wortfolge nur eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthält (17 Ob 21/11d, echte Berge: als Synonym für prächtige, hohe Berge nicht unterscheidungskräftig). Anderes gilt, wenn die Wortfolge eine interpretationsbedürftige Aussage enthält und eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die sie leicht merkfähig macht (OBm 1/12, Die grüne Linie mwN; 17 Ob 15/07s, we will rock you: unterscheidungskräftig für Ton- und Videoaufzeichnungen; VwGH 2009/03/0020, Doc around the clock: unterscheidungskräftig für ärztliche Dienstleistungen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 144; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 104 f).

2. 3 Der EuGH setzte in der Entscheidung „Biomild“ (C265/00) Grenzen zu weitläufigen Interpretationsmöglichkeiten in Bezug auf die sprachliche Unüblichkeit und/oder Ungewöhnlichkeit einer Wortzusammensetzung: «Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können.»

Einer sprachlich korrekten oder nicht unüblichen Wortverbindung, die in einer schlichten Aneinanderreihung von Begriffen besteht, der ein Aussagegehalt hinsichtlich der jeweiligen Waren und Dienstleistungen innewohnt, wird daher in aller Regel – auch ohne eine lexikalische Eintragung zu sein – die Unterscheidungskraft abzusprechen sein (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 98).

3. Auf dieser Grundlage erachtet das Rekursgericht eine differenzierte Betrachtung für angebracht, bei der nach den beantragten Dienstleistungen zu unterscheiden ist.

3. 1 Als „Green Building“ (= grünes Gebäude) wird ein Gebäude bezeichnet, das unter dem Leitgedanken der Nachhaltigkeit entwickelt wurde. Die Gebäude zeichnen sich unter anderem durch eine hohe Effizienz der Ressourcen Energie, Wasser und Material aus, während gleichzeitig schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt reduziert werden. Der Leitgedanke wird dabei idealerweise über alle Phasen des Gebäude-Lebenszyklus von der Projektentwicklung, der Planung und der Konstruktion über den Betrieb, die Wartung und die Demontage verfolgt (https://de.wikipedia.org/wiki/gruenes_gebaeude).

Diese Definition deckt sich auch mit dem herkömmlichen Verständnis der Verkehrskreise, dass das Gebäude von der Konzeption über die Ausführung bis zum Bestand nach ökologischen Gesichtspunkten mit den Gedanken der Nachhaltigkeit in Verbindung zu bringen ist, wobei die jeweilige Bedeutung der englischen Begriffe „Green“ und „Building“ sowie „Star“ im Inland ohnedies allgemein bekannt sind.

Ausgehend von diesem Wissensstand ist der Antragstellerin beizupflichten, dass in Bezug auf einige Dienstleistungen der Klasse 36 (s Spruch Punkt 1.) und die Dienstleistungen der Klasse 41 der beschreibende Charakter nicht ohne einen gewissen Interpretationsaufwand zu erblicken ist. Auch nach Ansicht des Rekursgerichts ist damit kein ausschließlich informativer Hinweis auf die so bezeichneten Dienstleistungen gegeben; es wird kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den so bezeichneten Dienstleistungen hergestellt. Dies zeigt sich auch daran, dass die verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 36 thematisch die Dienste in Finanz-, Geld- und Versicherungsangelegenheiten umfasst; jene der Klasse 41 im Wesentlichen Dienstleistungen von Personen oder Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten gerichtet sind, sowie Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen.

Da auch keine werbemäßige Anpreisung damit in Verbindung gebracht werden kann, werden in Bezug auf diese Dienstleistungsklassen die Verkehrskreise in die Lage versetzt, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke zu merken. Dies auch wegen des weiteren Wortbestandteils „Star“, der nach Ansicht des Rekursgerichts den Fokus und die Assoziation noch mehr auf Gebäude oder Bauten und nicht auf allfällige Dienstleistungen legt, die nur mehr im weiteren oder weitesten Sinn im Zusammenhang mit Gebäuden oder Bauten stehen.

Da in Bezug auf diese Dienstleistungen die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim beteiligten Verkehrskreis mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art oder die Eigenschaft der damit bezeichneten Dienstleistungen hervorzurufen, besitzt sie für diese Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

3. 2 Diese Unterscheidungskraft fehlt im Gesamteindruck hingegen bei den mit dem Immobilienwesen zusammenhängenden Dienstleistungen der Klasse 36 und bei den Klassen 37 und 42 (s Spruch Punkt 2.), weil hier der beschreibende/werblich anpreisende Charakter im oben dargestellten Sinn deutlich in den Vordergrund tritt. Das Rekursgericht hält diesbezüglich die Begründung des Patentamts für zutreffend (§ 139 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).

Im Ergebnis war daher dem Rekurs zum Teil Folge zu geben.

4. Da keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen waren und sie über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam sind (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs (in Bezug auf den abweisenden Teil) nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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