1Ob98/15s•OGH 1Ob98/15s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, gegen die beklagte Partei Dr. M***** H*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, und den Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Partei Dr. R***** P*****, wegen Feststellung und Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2015, 1 Ob 98/15s, wird dahin berichtigt, dass das Urteil mit der Formel „IM NAMEN DER REPUBLIK“ überschrieben wird und auf der Seite 1 die Wortfolge „den Beschluss gefasst“ durch die Worte „zu Recht erkannt“ sowie auf Seite 2 das Wort „Begründung“ durch das Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt werden.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der im Spruch genannten Entscheidung aufgrund einer Revision die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Beschlussform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.