6Ob239/15p•OGH 6Ob239/15p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der S*****, geboren am , über den Revisionsrekurs des Vaters F, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. September 2015, GZ 2 R 55/15y23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 18. März 2015, GZ 8 Pu 217/14d17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater der damals noch minderjährigen S***** mit Beschluss vom 18. 3. 2015 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 190 EUR ab 1. 8. 2014.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Das Erstgericht legte das als Rekurs bezeichnete, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigte Rechtsmittel des Vaters ohne Verbesserungsversuch unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinn des maßgebenden § 62 Abs 3 AußStrG ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung. Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 6.840 EUR.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 63 AußStrG einen innerhalb der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Er kann daher auch eine allfällige Verspätung der Zulassungsvorstellung nicht wahrnehmen (RISJustiz RS0109623 [T20]).
Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der zuvor dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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