13Ns99/15k•OGH 13Ns99/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Helmut C***** die zu AZ 1 BE 174/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des bedingt Entlassenen auf Zuweisung der Strafvollzugssache auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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