9ObA130/15f•OGH 9ObA130/15f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei W***** Ö*****, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 400 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 8 Ra 130/14t78, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass ihm bereits bei seinem Eintritt in die Handelskammer Niederösterreich im Jahr 1970 mitgeteilt wurde, dass kein Rechtsanspruch auf eine Pragmatisierung bestehe. Zurecht stützt er den begehrten Anspruch auf Zuerkennung einer Pension in Höhe von 80 % des letzten Aktivbezugs in diesem Verfahren daher nicht auf eine von der Beklagten anlässlich seines Übertritts im Jahr 1975 übernommene vertragliche Zusage. Im Übrigen ist die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 der Dienstordnung der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach es für Pragmatisierungen von Dienstnehmern der Beklagten auf deren Pragmatisierungspraxis anzukommen habe, nicht weiter zu beanstanden.
2. Richtig ist, dass die irrtümlich unterbliebene Aufnahme des Klägers auf die „Betriebsratsrestliste“ für die vorgeschlagenen Pragmatisierungen noch nicht seinen Ausschluss von der 80%igen Betriebspension rechtfertigen könnte. Es steht jedoch fest, dass der Kläger von der Personalabteilung deshalb nicht in die genannte Übergangsbestimmung einbezogen wurde, weil er nach ihrer Einschätzung die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Diese Einschätzung wäre auch durch die Aufnahme des Klägers in die Betriebsratsrestliste nicht verhindert worden. Selbst wenn jene Mitarbeiter, die letztlich auf die Restliste aufgenommen wurden, nach Ansicht des Klägers nicht alle Pragmatisierungskriterien erfüllt haben mögen und dennoch eine 80%ige Pension zugesagt erhielten, war es der Beklagten nicht verwehrt, eine Pragmatisierung jener Mitarbeiter jeweils im Einzelnen zu beurteilen. Dass ein anderer Arbeitnehmer, der eine ähnliche Persönlichkeitsstruktur und vergleichbare Integrationsprobleme wie der Kläger aufwies, von der Beklagten pensionsrechtlich wie ein pragmatisierter Angestellter behandelt worden wäre, steht auch im zweiten Rechtsgang nicht fest (s schon 9 ObA 5/12v, S 22).
3. Festgestellt wurde, welche Kriterien von der Beklagten bei der Entscheidung über Pragmatisierungen angewandt wurden (Ersturteil S 25). Dass diese Kriterien lange Zeit nur gelebte Praxis waren, macht sie noch nicht intransparent. Dass die Entscheidungen über eine Pragmatisierung nicht (partei)öffentlich erfolgten, macht diese noch nicht willkürlich.
4. Eine entscheidungsrelevante Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich, zumal dessen Beurteilung, dass der Beweisantrag des Klägers zur Vorlage der Pragmatisierungsanträge der Jahre 1980 1992 nach über siebenjähriger Verfahrensdauer verspätet erfolgte, nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bekämpft, ist dies in dritter Instanz nicht zulässig (RISJustiz RS0043371).
5. Da der Kläger sohin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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