OGH 9Ob68/15p

9Ob68/15pTribunal Superior26 de nov. de 2015

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OGH 9Ob68/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00068.15P.1126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, , vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W und 2. U*****, beide: , beide vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte GmbH CoKG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien B GmbH, *****, vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 274.626,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2015, GZ 13 R 56/15y45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach nicht davon auszugehen sei, dass sich der Vermieter verpflichten wollte, auch einem von den Beklagten präsentierten Nachmieter ein Präsentationsrecht einzuräumen, tritt die Klägerin in der Revision nicht entgegen. Für diesen Fall hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die beiden Geschäftsführer der Klägerin das Objekt selbst behalten hätten. Die Klägerin hat zwar im Verfahren erster Instanz ein von den Beklagten bestrittenes Recht zur Untervermietung der Räumlichkeiten behauptet. Dass sie aber auch tatsächlich beabsichtigt hätte, die Räumlichkeiten unterzuvermieten und daraus bestimmte Gewinne zu erzielen, die ihr durch das Verhalten der Beklagten entgangen wären, hat sie, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die Klägerin weist auch in der Revision lediglich auf ein vertragliches Recht zur Untervermietung und die dazu bestehende Möglichkeit hin. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Berechnungen der Klägerin zur Höhe des von ihr behaupteten Schadens zwar allgemein auf eine gewinnbringende Verwertung durch Weitergabe der Bestandrechte abstellen, dass die Klägerin aber kein ausreichend konkretisiertes Tatsachenvorbringen zu einem aus einer allfälligen Untervermietung erzielbaren Gewinn erstattet habe, nach den maßgeblichen Umständen des Anlassfalls (RISJustiz RS0042828 ua) jedenfalls vertretbar.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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