OGH 7Ob147/15s

7Ob147/15sTribunal Superior19 de nov. de 2015

Abrir fonte

Regest

Vertragsversicherungsrecht

Texto completo

OGH 7Ob147/15s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00147.15S.1119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juni 2015, GZ 4 R 78/15z14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die von der Beklagten relevierten Fragen, ob das Bestreiten eines vertraglichen Anspruchs des Klägers vor dem Erstgericht und dessen nunmehrige Bejahung im Rechtsmittelverfahren einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben darstelle und ob dem Versicherungsnehmer im Fall einer Abweichung der Versicherungspolizze vom Antrag ein Wahlrecht zwischen einem vertraglichen und einem schadenersatzrechtlichen Anspruch zustehe, stellen sich nicht. Die Beklagte verkennt nämlich, dass das Erstgericht den vom Kläger primär geltend gemachten vertraglichen Deckungsanspruch rechtskräftig und damit für die Parteien bindend verneint hat. Dass die Beklagte, die den vertraglichen Deckungsanspruch des Klägers von Anfang an hätte anerkennen können, nun die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht mehr teilt, ändert nichts an der von der Beklagten in erster Instanz gerade angestrebten rechtskräftigen Verneinung des vertraglichen Deckungsanspruchs. Genau für diesen Fall der Abweisung seines primären auf Vertrag gestützten Feststellungsbegehrens (und daher keineswegs wahl-, sondern hilfsweise) hat der Kläger sein auf Schadenersatz gegründetes Feststellungsbegehren erhoben. Dass die Vorinstanzen bei der Stattgebung des Eventualbegehrens dessen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen materiell unrichtig beurteilt hätten, wird in der Revision nicht geltend gemacht.

Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.