OGH 1Nc58/15t

1Nc58/15tTribunal Superior17 de nov. de 2015

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nc58/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00058.15T.1117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Nc 9/15k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche ua aus einer seines Erachtens unrichtigen Entscheidung eines Strafsenats des Landesgerichts Salzburg ableiten will, mit der sein Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens ab bzw zurückgewiesen worden war.

Das Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen um Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das Oberlandesgericht Linz erachtete sich für eine Delegierungsentscheidung nach dieser Gesetzesstelle für nicht zuständig und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts vor. Es wies darauf hin, dass es die vom Antragsteller gegen die von ihm für verfehlt gehaltene Entscheidung des Landesgerichts Salzburg erhobene Beschwerde zurückgewiesen hatte, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG „wohl auch“ hinsichtlich des Oberlandesgerichts Linz vorlägen.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Im vorliegenden Fall leitet der Antragsteller seine Ersatzansprüche aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesgerichts Salzburg ab. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers unter Hinweis darauf, dass gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Fortführungsantrag gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht zurückgewiesen hat, kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht abgeleitet werden, dass der Amtshaftungsanspruch „wohl auch“ aus diesem zweitinstanzlichen Beschluss abgeleitet wird. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in seinem Vorbringen auf diese Entscheidung in keiner Weise Bezug nimmt, handelt es sich auch nicht etwa um eine meritorische Bestätigung der nach Ansicht des Antragstellers unrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr hatte das Oberlandesgericht in Wahrnehmung einer absoluten Unzulässigkeit (§ 196 Abs 1 StPO) eine inhaltliche Überprüfung verweigert und die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung wurde vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch in keiner Weise ersichtlich.

Da somit dem Oberlandesgericht Linz kein anspruchsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist es nicht iSd § 9 Abs 4 AHG von einer Delegierungsentscheidung ausgeschlossen, sodass eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht Linz wird ein anderes Landesgericht seines Sprengels als das Landesgericht Salzburg als zuständig zu bestimmen haben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.