12Os76/15s•OGH 12Os76/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmed M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ahmed M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten Harris A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 5. März 2015, GZ 14 Hv 6/15p43, und die Beschwerden des Angeklagten Ahmed M***** und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ahmed M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Harris A***** enthaltenden Urteil wurde Ahmed M***** neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I./B./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB (I./A./1./) sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./A./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Harris A***** am 28. September 2014 in G*****
1. / Anna R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen versucht, indem sie sie festhielten, versuchten, ihr die Kleidung auszuziehen und sie unter der Hose im Genitalbereich berührten, wobei die Tatvollendung an der massiven Gegenwehr der Anna R***** scheiterte;
2. / anlässlich der zu Punkt 1./ angeführten Tathandlung, somit mit Gewalt gegen eine Person, Anna R***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von 30 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Ausschließlich gegen die Punkte I./A./1./ und I./A./2./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmed M*****, der keine Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch I./A./1./:
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten Ahmed M***** auseinandergesetzt, diese jedoch mit eingehender Begründung als Schutzbehauptung eingestuft und seine Feststellungen nicht nur auf die Einlassung des Mitangeklagten Harris A*****, sondern primär auf die Aussage des Opfers gestützt, die es als lebensnah und glaubwürdig einstufte (US 11).
Dass der Zweitangeklagte Harris A***** in der Hauptverhandlung (ON 42 S 7) die im Übrigen auch von den Tatrichtern nicht angenommene ausdrückliche verbale Vereinbarung einer Vergewaltigung der Anna R***** mit Ahmed M***** in Abrede gestellt hat, steht mit seinen im unmittelbaren Zusammenhang getätigten Angaben „Wir folgten ihr, um sie zu vergewaltigen … Die Situation war für mich klar. Wir wollten sie vergewaltigen.“ (ON 42 S 7, sinngemäß auch S 8), nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch und beträfe in Ansehung der nach den Feststellungen vom Beschwerdeführer persönlich gesetzten Tathandlungen überdies keine entscheidende Tatsache (zum Begriff: Ratz, WKStPO § 281 Rz 399 ff).
Entgegen der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum gemeinsamen Tatentschluss und zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Tathandlung sowie des auch beim Nichtigkeitswerber vorliegenden Vorsatzes wurden die Konstatierungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite (US 7) aus den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers Anna R*****, der geständigen Verantwortung des Zweitangeklagten Harris A***** und aus dem äußeren Tatgeschehen logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 11 f).
Soweit der Beschwerdeführer im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit des Zweitangeklagten bestreitet und eine Tatbegehung in der vorliegenden Form vor allem unter Zugrundelegung seiner eigenen Verantwortung als unplausibel einstuft, verlässt er den
Anfechtungsrahmen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Mit dem auch unter dem Titel der Tatsachenrüge (Z 5a) erstatteten Vorbringen der Mängelrüge vermag der Nichtigkeitswerber beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die ausgehend von den konstatierten geschlechtsbezogenen Tathandlungen des Beschwerdeführers die Erfüllung des Tatbestands nach § 202 StGB zugestehende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einem für die Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatz, übergeht damit jedoch die Urteilsannahmen, wonach Ahmed M***** und Harris A***** den Entschluss fassten, Anna R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, wobei sie ihren Tatplan im Wissen umsetzten, dass die sich massiv und letztlich auch erfolgreich gegen die Übergriffe zur Wehr setzende Frau einen Geschlechtsverkehr sowie andere sexuelle Handlungen mit ihnen ablehnte (US 7). Damit verfehlt sie jedoch den im festgestellten Sachverhalt
gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RISJustiz RS0099810).
Zum Schuldspruch I./A./2./:
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zum Raubvorwurf mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Anna R*****, die lediglich Angaben zum Fehlen des Schlüsselbundes und von Geld machen konnte, sowie auf die Verantwortung des Zweitangeklagten Harris A***** (US 12) sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zureichend begründet, gab Letzterer doch wenn auch teilweise erst über Vorhalt an, dass der Rechtsmittelwerber ihm „während der Rauferei mit der Frau zugerufen hat, dass er ihr Geld nehmen soll“ (ON 20 S 43), er der Frau die Handtasche entrissen, diese durchsucht und das Geld entnommen hat, während der Beschwerdeführer und das Opfer „weiter miteinander gekämpft“ haben (ON 20 S 39, S 43), er die Handtasche „nur deshalb durchsucht habe, weil Ahmed ihm das so“ durch Zuruf während der Rauferei (ON 20 S 43) „schreiend aufgetragen hat“ (ON 20 S 43), wobei er dem Nichtigkeitswerber die erfolgte Geldwegnahme auch mitteilte und ihn zum Verlassen des Hauses aufforderte (ON 20 S 39, ON 42 S 8), was dieser auch befolgte. Diese in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 42 S 12) Depositionen zu der über Auftrag und unter Gewaltanwendung des Erstangeklagten vorgenommenen Geldwegnahme hielt Harris A***** (ON 42 S 8) aufrecht und bezeichnete das inkriminierte Tatgeschehen als „eine gemeinsame Sache, die wir durchführten“ (ON 42 S 8).
Dass diese Verantwortung nur auszugsweise auf US 12 zitiert wird, ändert nichts an der Tauglichkeit der auf die (gesamte) Verantwortung des Zweitangeklagten verweisenden Beweiswürdigung, sind die Tatrichter doch im Rahmen des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, alle Details der belastenden Angaben zu wiederholen (vgl RISJustiz RS0106642).
Soweit die Beschwerde den erstgerichtlichen Annahmen die bloße Vermutung gegenüberstellt, die Handtasche der Anna R***** dürfte während des Geschehens ebenso zu Boden gefallen sein wie der Schlüsselbund und auf aus dem Akteninhalt nicht ersichtliche Weise in die Gewahrsame des Zweitangeklagten gekommen sein, bekämpft die Mängelrüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
„Wann und in welcher Form ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst und die Sachherrschaft erlangt wurde“, haben die Tatrichter dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider zweifelsfrei festgestellt (US 7 f). Im Übrigen betrifft dieser Einwand keine entscheidende Tatsache.
Auch hier erstattet der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge, vermag erhebliche Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aber ebenfalls nicht aufzuzeigen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht der Verfahrensordnung zuwider die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen, wonach „Ahmed M***** und Harris A***** … den Entschluss fassten, die Gelegenheit zu nutzen, um Anna R***** fremde bewegliche Sachen mit Gewalt wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern …“ (US 7 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmed M***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten Ahmed M***** erhobenen) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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