AUSL EGMR Bsw25703/11

Bsw25703/11Outro Tribunal20 de out. de 2015

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AUSL EGMR Bsw25703/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Dvorski gg. Kroatien, Urteil vom 20.10.2015, Bsw. 25703/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Verweigerung eines Verteidigers der eigenen Wahl bei polizeilicher Vernehmung.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK (16:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.500,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 13.3.2007 wurde der Bf. um 13:00 Uhr im Zusammenhang mit der Untersuchung der Ermordung von drei Personen sowie des bewaffneten Raubes und der Brandstiftung, die im Zusammenhang mit den Morden begangen worden waren, zur Befragung auf die Polizeistation Rijeka gebracht. Er verblieb dort bis zu seiner förmlichen Verhaftung um 9:50 Uhr des folgenden Tages.

Den Angaben des Bf. zufolge rief seine in Italien lebende Mutter am 14.3. um 10:40 Uhr den Rechtsanwalt G. M. an, um ihn mit der Vertretung ihres Sohnes zu beauftragen. Der Anwalt kam fünf Minuten später zur Polizeistation, wo ihm die Beamten jedoch verweigerten, den Bf. zu sehen. Zu Mittag informierte er die stellvertretenden Leiter der Staatsanwaltschaft Rijeka sowie das BG Rijeka. Gegen 13:30 Uhr unterschrieb der Vater des Bf. eine Vollmacht für G. M. für die Vertretung seines Sohnes. Ein Angestellter des Anwalts wollte diese der Polizei übergeben, wurde jedoch weggeschickt. Zwischen 15:00 und 15:30 Uhr versuchte G. M. erneut, den Bf. zu sehen, was die Polizisten weiterhin verweigerten. Dem Bf. wurde nie mitgeteilt, dass G. M. engagiert worden und zur Polizeistation gekommen war.

Nach den Angaben der Regierung beauftragte der Bf. am 14.3.2007 um 18:00 Uhr den Anwalt M. R., einen früheren leitenden Polizeibeamten, mit seiner Verteidigung. Dieser wäre um 19:45 Uhr eingetroffen. Nach dem Protokoll der Befragung des Bf., die um 20:10 Uhr begann und bis 23:00 Uhr dauerte, hatte der Bf. M. R. als Verteidiger bestellt. In der Befragung gestand der Bf., drei Menschen erschossen und anschließend deren Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um Spuren zu verwischen.

In der ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter am 15.3.2007 widerrief der Bf. die Vollmacht für M. R. und verlangte, von G. M. vertreten zu werden. Er erklärte, bereits gegenüber der Polizei auf Anwalt G. M. bestanden und M. R. nie engagiert zu haben.

Am 30.6.2008 wurde der Bf. vom BG Rijeka wegen Mordes in drei Fällen, bewaffneten Raubes und Brandstiftung zu vierzig Jahren Haft verurteilt. Das Gericht stützte sich auf das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Bf., die Aussagen der beiden Mitangeklagten sowie auf weitere Zeugenaussagen, Autopsieberichte und Berichte der Tatortermittler, Videoaufzeichungen einer in der Nähe des Tatorts angebrachten Überwachungskamera und verschiedene Gutachten. Das Gericht verwarf den Einwand der Verteidigung, das vor der Polizei abgelegte Geständnis dürfe nicht verwertet werden, mit der Begründung, der Bf. wäre von dem von ihm gewählten Verteidiger M. R. vertreten worden. Ein Antrag auf Befragung von G. M. als Zeuge war abgelehnt worden.

Die Berufung des Bf. wurde vom Obersten Gerichtshof am 8.4.2009 mit der Begründung abgewiesen, der Bf. wäre während der polizeilichen Befragung von M. R. vertreten worden, weshalb das Geständnis verwertet werden hätte dürfen. Auch eine zweite Berufung wurde vom Obersten Gerichtshof am 17.12.2009 abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof wies die vom Bf. erhobene Verfassungsbeschwerde am 16.9.2010 ab.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK (Recht auf Beistand eines Verteidigers).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK

(67) Der Bf. rügte, kein faires Verfahren gehabt zu haben, weil ihm nicht gestattet worden sei, bei der polizeilichen Befragung von Anwalt G. M. vertreten zu werden. [...]

Allgemeine Grundsätze

(76) [...] Art. 6 EMRK – insbesondere Abs. 3 – kann relevant sein, bevor ein Fall vor Gericht gebracht wird, wenn und insoweit die Fairness des Verfahrens dafür anfällig ist, durch ein anfängliches Versäumnis, seinen Vorgaben zu entsprechen, ernsthaft beeinträchtigt zu werden. [...]

(80) [...] Art. 6 Abs. 1 EMRK erfordert, dass in der Regel ab der ersten Befragung eines Verdächtigen durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt wird, solange sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls keine zwingenden Gründe dafür ergeben, dieses Recht einzuschränken. Selbst wenn zwingende Gründe ausnahmsweise die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt rechtfertigen können, darf eine solche Einschränkung – wodurch auch immer sie gerechtfertigt ist – die Rechte des Beschuldigten unter Art. 6 EMRK nicht über Gebühr beeinträchtigen. Die Verteidigungsrechte werden grundsätzlich unwiederbringlich beeinträchtigt sein, wenn während der ohne Zugang zu einem Anwalt erfolgten polizeilichen Befragung gemachte belastende Aussagen für eine Verurteilung verwendet werden.

(81) [...] Der vorliegende Fall betrifft eine Situation, in der dem Bf. ab seiner ersten Befragung Zugang zu einem Anwalt gewährt wurde, aber – seiner Beschwerde nach – nicht zum Anwalt seiner Wahl. Im Gegensatz zu den eine Verweigerung des Zugangs betreffenden Fällen wurde in Situationen, die die weniger schwerwiegende Frage der »Verweigerung der Wahlfreiheit« aufwarfen, die gelindere Anforderung »relevanter und ausreichender« Gründe angewandt. In solchen Fällen besteht die Aufgabe des GH darin einzuschätzen, ob in Hinblick auf das Verfahren in seiner Gesamtheit die Rechte der Verteidigung in einem solchen Ausmaß nachteilig beeinflusst wurden, dass die Fairness insgesamt untergraben wurde.

(82) Dieser Test ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Vor dem oben ausgeführten Hintergrund sollte der erste Schritt nach Ansicht des GH darin bestehen zu beurteilen, ob gezeigt wurde, dass im Licht der besonderen Umstände des Einzelfalls relevante und ausreichende Gründe dafür bestanden, sich über den Wunsch des Beschuldigten hinsichtlich seiner Wahl der rechtlichen Vertretung hinwegzusetzen oder sich ihm in den Weg zu stellen. Wo keine solchen Gründe bestehen, sollte der GH damit fortfahren, die Fairness des Strafverfahrens insgesamt einzuschätzen. Bei dieser Einschätzung kann der GH verschiedene Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Natur des Verfahrens und der Anwendung bestimmter professioneller Anforderungen; die Umstände rund um die Bestellung des Anwalts und das Bestehen einer Gelegenheit, diese anzufechten; die Effektivität der Unterstützung durch den Anwalt; ob das Recht des Beschuldigten geachtet wurde, sich nicht selbst zu belasten; das Alter des Beschuldigten und die Verwendung der zu dieser Zeit gemachten Aussagen des Beschuldigten durch das verhandelnde Gericht.

Anwendung im vorliegenden Fall

Wurde der Bf. von einem Anwalt seiner eigenen informierten Wahl vertreten?

(86) Wie der GH bemerkt, informierte Anwalt G. M. die stellvertretenden Leiter der Staatsanwaltschaft Rijeka [...] bereits am Morgen des 14.3.2007 über seinen erfolglosen Versuch, den sich in der Polizeistation Rijeka befindenden Bf. zu kontaktieren. [...] In seiner am Nachmittag des 14.3. eingebrachten Beschwerde an den Leiter der Polizeibehörde [...] behauptete G. M., zwischen 15:00 und 15:30 Uhr erneut versucht zu haben, den Bf. zu sehen, aber von der Polizei weggeschickt worden zu sein.

(87) Als der Bf. am Tag nach der polizeilichen Befragung dem Untersuchungsrichter vorgeführt und gefragt wurde, wer sein Anwalt sei, beschwerte er sich darüber, dass er M. R. nicht beauftragt habe und er während der polizeilichen Befragung ausdrücklich verlangt habe, von G. M. vertreten zu werden. Er behauptete, die Polizei habe ihn nie darüber informiert, dass M. G. versucht hatte, ihn zu kontaktieren. [...]

(89) Auch während der Verhandlung beschwerte sich der Bf. über die Weigerung der Polizei, G. M. am 14.3.2007 zu erlauben, ihn zu sehen [...].

(91) Der Bf. wies somit durch seine eigenen Handlungen und durch jene seines Anwalts klar auf die Umstände hin, unter denen G. M. vor seiner polizeilichen Befragung versucht hatte, ihn zu kontaktieren.

(92) Der GH erachtet es vor diesem Hintergrund als ausreichend erwiesen, dass G. M. von den Eltern des Bf. beauftragt worden war, er am 17.3.2007 mehr als einmal versuchte, den Bf. in der Polizeistation Rijeka zu sehen und dass ihn die Polizisten aufforderten, die Polizeistation zu verlassen, ohne dass sie den Bf. darüber informierten, dass ihn G. M. sehen wollte. Der GH geht weiters davon aus, dass die Besuche von G. M. und seine Ersuchen, den Bf. in der Polizeistation zu sehen, vor Beginn der polizeilichen Befragung erfolgt waren.

(93) Auch wenn der Bf. formell Anwalt M. R. gewählt hatte, um ihn bei der polizeilichen Befragung zu vertreten, war diese Entscheidung keine informierte, da der Bf. keine Kenntnis davon hatte, dass ein anderer, von seinen Eltern beauftragter Anwalt zur Polizeistation gekommen war um ihn zu sehen, mutmaßlich um ihn zu vertreten.

Bestanden relevante und ausreichende Gründe im Interesse der Rechtspflege für die Einschränkung des Zugangs des Bf. zu G. M.?

(94) Der einzige von der Regierung genannte Grund dafür, G. M. den Zugang zum Bf. nicht zu gestatten, war, dass dieser nach Ansicht der Regierung nicht die erforderliche Vollmacht hatte, um ihn zu vertreten. [...]

(95) Der GH bemerkt allerdings, dass G. M. vor den innerstaatlichen Behörden behauptete, tatsächlich von den Eltern des Bf. am 14.3.2007 eine schriftliche Vollmacht erhalten zu haben. Diese Behauptungen scheinen im innerstaatlichen Verfahren nie überzeugend widerlegt worden zu sein. Außerdem wurde der vom Untersuchungsrichter am 15.3.2007 angelegten Akte eine schriftliche Vollmacht beigelegt, als der Bf. von der Polizei dem Richter vorgeführt wurde.

(96) Das innerstaatliche Recht ist eindeutig in Hinblick auf die Tatsache, dass ein Verteidiger von einem Beschuldigten selbst oder von seinen Angehörigen, einschließlich seiner Eltern, beauftragt werden kann. [...] Ein Beschuldigter kann während des Verfahrens einen Anwalt mündlich ermächtigen, ihn zu vertreten. Der Zweck von § 62 Abs. 4 StPO, wonach ein Verteidiger von den engen Verwandten eines Beschuldigten beauftragt werden kann, der Beschuldigte den ausgewählten Anwalt aber ausdrücklich ablehnen kann, kann nur erreicht werden, wenn der Beschuldigte darüber informiert wird, dass seine Angehörigen einen Anwalt für ihn engagiert haben. Dies verpflichtete die Polizei in jedem Fall dazu, dem Bf. zumindest mitzuteilen, dass G. M. zur Polizeistation gekommen und von seinen Eltern ermächtigt worden war, ihn zu vertreten. Die Polizei jedoch unterließ es, den Bf. darüber in Kenntnis zu setzen und verweigerte auch G. M. den Zugang zu ihm.

(98) Die Akte des Strafverfahrens deutet auf keine Rechtfertigung für die Unterlassungen und Handlungen der Polizei hin, die dazu führten, dass dem Bf. die Gelegenheit verwehrt wurde zu wählen, ob er bei der Befragung von G. M. unterstützt werden wollte. [...]

(99) Unter diesen Umständen ist der GH nicht überzeugt davon, dass die sich aus dem Verhalten der Polizei ergebende umstrittene Einschränkung der Gelegenheit des Bf., G. M. als Vertreter ab der Anfangsphase der polizeilichen Befragung zu bestimmen, durch relevante und ausreichende Gründe unterstützt wurde.

Verzichtete der Bf. auf sein Recht auf Vertretung durch einen Anwalt seiner Wahl?

(100) Weder der Text noch der Sinn von Art. 6 EMRK hindern eine Person daran, aus eigenem Willen entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf den Anspruch der Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten. [...]

(101) Das Recht auf einen Verteidiger [...] ist ein Paradebeispiel für Rechte, die des besonderen Schutzes des in der Rechtsprechung des GH entwickelten Standards des »wissentlichen und verständigen Verzichts« bedürfen. Ein solcher Standard ist nach Ansicht des GH auf die Verteidigerwahl des Bf. im vorliegenden Fall anwendbar.

(102) Wie der GH bereits festgestellt hat, wusste der Bf. nicht, dass der von seinen Eltern engagierte G. M. zur Polizeistation gekommen war, um ihn zu sehen. Der GH bemerkt auch, dass der Bf. die von ihm als solche bezeichnete »Aufzwingung« des Anwalts R. M. während der polizeilichen Befragung angefochten hat, und zwar zuerst bei seiner ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter und in weiterer Folge während des gesamten Verfahrens. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, dass der Bf. durch das Unterschreiben der Vollmacht und die Abgabe einer Erklärung gegenüber der Polizei eindeutig, entweder stillschweigend oder ausdrücklich, auf sein durch Art. 6 EMRK gewährtes Recht verzichtet hätte, von einem Anwalt seiner eigenen informierten Wahl vertreten zu werden.

Wurde die Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit beeinträchtigt?

(103) [...] Wie der GH eingangs feststellt, wurde die Aussage des Bf. gegenüber der Polizei bei seiner Verurteilung verwendet, auch wenn sie nicht die zentrale Basis der Anklage war. Auch trifft zu, dass das Gericht seine Aussage im Licht der komplexen Gesamtheit des ihm vorliegenden Beweismaterials betrachtete. Bei der Verurteilung des Bf. stützte es sich auf die Aussagen einer Reihe von Zeugen, die während der Verhandlung einvernommen wurden, zahlreiche Gutachten und die Aufzeichnungen der Tatortermittler sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, sowie Fotos und weiterer Sachbeweise. Zusätzlich standen dem Gericht die in der Verhandlung gemachten Geständnisse der Mitangeklagten zur Verfügung und weder der Bf. noch seine Mitangeklagten haben jemals behauptet, dass eines ihrer Rechte verletzt wurde, als sie diese Aussagen machten.

(104) Der Bf. hat auch nie während des Strafverfahrens behauptet, dass es der Anwalt M. R. verabsäumt hätte, ihn angemessen rechtlich zu beraten. [...]

(106) [...] Das Urteil des BG Rijeka gibt an, dass M. R. um 19:45 Uhr zur Polizeistation kam und die Befragung um 20:10 Uhr begann. [...] Ohne über die Effektivität des von M. R. gewährten rechtlichen Beistands zu spekulieren, scheint dem GH diese Zeitspanne relativ kurz, wenn man den Umfang und die Ernsthaftigkeit der Anschuldigungen bedenkt, die drei Fälle des erschwerten Mordes und weiters bewaffneten Raub und Brandstiftung betrafen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Anforderung des Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK berücksichtigt werden, wonach einem Beschuldigten angemessene Zeit und Gelegenheit für die Vorbereitung seiner Verteidigung eingeräumt werden muss.

(107) G. M. wäre bereits am Morgen verfügbar gewesen, um den Bf. zu unterstützen, lange bevor die Befragung begann, und er war ein Anwalt, den der Bf. von einem früheren Fall kannte. Wäre er von der Polizei über die Anwesenheit von G. M. informiert worden und hätte er tatsächlich G. M. als Vertreter gewählt, hätte der Bf. wesentlich mehr Zeit gehabt, sich auf die Befragung vorzubereiten.

(108) In diesem Zusammenhang unterstreicht der GH erneut die Wichtigkeit der Ermittlungsphase für die Vorbereitung des Strafverfahrens, weil die in dieser Phase erlangten Beweise den Rahmen bestimmen, in dem die zur Anklage gebrachten Straftaten in der Hauptverhandlung erörtert werden. Er betont, dass eine einer strafbaren Handlung angeklagte Person schon in diesem Stadium die Gelegenheit haben sollte, rechtliche Vertretung nach eigener Wahl zu erhalten. [...]

(109) Wo wie im vorliegenden Fall behauptet wird, dass die Bestellung oder Wahl des den Beschuldigten vertretenden Anwalts zu einer belastenden Aussage führte oder diese beeinflusste, ist eine sorgfältige Überprüfung durch die innerstaatlichen Instanzen, namentlich die Gerichte, erforderlich. Im aktuellen Fall war die Begründung der nationalen Gerichte bezüglich der vom Bf. erhobenen rechtlichen Anfechtung der Art der Erlangung des Geständnisses durch die Polizei bei weitem nicht substanziell. Weder das verhandelnde Gericht noch der Untersuchungsrichter oder eine andere gerichtliche Instanz setzten Schritte, um Aussagen von G. M. oder den beteiligten Polizeibeamten zu erlangen, um die relevanten Umstände des Besuchs von G. M. in der Polizeistation Rijeka am 27.3.2007 im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung des Bf. festzustellen. Zudem unternahmen die innerstaatlichen Gerichte keinen wirklichen Versuch, Gründe anzuführen, die ihre Entscheidung in Hinblick auf die in Art. 6 EMRK verkörperten Werte eines fairen Strafverfahrens gerechtfertigt hätten.

(110) Unter diesen Umständen [...] ist der GH nicht davon überzeugt, dass der Bf. eine effektive Gelegenheit gehabt hätte, die Umstände anzufechten, unter denen M. R. ausgewählt wurde, um ihn während der polizeilichen Befragung zu vertreten.

(111) Bei der Entscheidung, ob der Bf. – das Strafverfahren in seiner Gesamtheit betrachtet – in den Genuss eines fairen Verfahrens iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK gekommen ist, muss der GH die Handlungen der Polizei berücksichtigen, die den Bf. faktisch daran hinderten, ganz am Beginn der Ermittlungen Zugang zu dem von seiner Familie ausgewählten Anwalt zu haben und seinen eigenen Anwalt selbst zu wählen, sowie die Folgen dieses Verhaltens der Polizei für das folgende Verfahren. Wenn ein Beschuldigter die Unterstützung eines qualifizierten Anwalts, der an sein Berufsethos gebunden ist, erhält und nicht jene eines anderen Anwalts, den er bevorzugt hätte, ist dies abstrakt betrachtet für sich nicht ausreichend um zu zeigen, dass das gesamte Verfahren unfair war – vorausgesetzt es gibt keine Beweise offensichtlicher Inkompetenz oder Voreingenommenheit. Im vorliegenden Fall kann angenommen werden, dass die Folgen des Verhaltens der Polizei darin bestanden, dass der Bf. in seiner allerersten Aussage vor der Polizei anstatt zu schweigen, was er hätte tun können, ein Geständnis machte, das in weiterer Folge als Beweis gegen ihn zugelassen wurde. Es ist auch bedeutsam, dass sich der Bf. später während der Ermittlungen und der folgenden Hauptverhandlung – abgesehen von der Geltendmachung als Milderungsgrund – nicht auf sein Geständnis berief, sondern die erste Gelegenheit vor dem Untersuchungsrichter ergriff, die Art der Erlangung des Geständnisses durch die Polizei anzufechten. Auch wenn weitere Beweise gegen ihn vorlagen, kann die erheblich wahrscheinliche Auswirkung seines anfänglichen Geständnisses auf die weitere Entwicklung des Strafverfahrens gegen ihn vom GH nicht ignoriert werden. Insgesamt hatte das Verhalten der Polizei, das den von der Familie des Bf. engagierten Anwalt am Zugang zu diesem hinderte, objektive Folgen, die die Fairness des folgenden Strafverfahrens untergruben, soweit die belastende Aussage des Bf. als Beweis zugelassen wurde.

Schlussfolgerung

(112) Der GH hat festgestellt, dass die Polizei den Bf. weder über die Verfügbarkeit des Anwalts G. M. für seine Beratung noch über dessen Anwesenheit in der Polizeistation informierte; dass der Bf. während der polizeilichen Befragung die ihm vorgeworfenen Straftaten gestand und dieses Geständnis in der Hauptverhandlung als Beweis zugelassen wurde; und dass die innerstaatlichen Gerichte die Angelegenheit nicht gebührend behandelten und es insbesondere verabsäumten, angemessene ausgleichende Maßnahmen zu treffen, um die Fairness sicherzustellen. Diese Faktoren beeinträchtigten unwiderruflich die Verteidigungsrechte des Bf. und untergruben die Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit.

(115) Der GH stellt [...] eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Silvis gefolgt von Richter Spielmann, und von Richter Zupancic; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Kalaydjieva, Richter Pinto de Albuquerque und Richterin Turkovic).

Vom GH zitierte Judikatur:

Croissant/D v. 25.9.1992 = NL 1992, 92 = EuGRZ 1992, 542 = ÖJZ 1993, 211

Meftah u.a./F v. 26.7.2002 (GK) = ÖJZ 2003, 732

Salduz/TR v. 17.11.2008 (GK) = NL 2008, 348

Bykov/RUS v. 10.3.2009 (GK) = NL 2009, 77

Pishalnikov/RUS v. 24.9.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.2015, Bsw. 25703/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 412) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Dvorski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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