AUSL EGMR Bsw40081/14 (Bsw40088/14, Bsw40127/14)

Bsw40081/14 (Bsw40088/14, Bsw40127/14)Outro Tribunal15 de out. de 2015

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AUSL EGMR Bsw40081/14 (Bsw40088/14, Bsw40127/14)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache L. M. u.a. gg. Russland, Urteil vom 15.10.2015, Bsw. 40081/14.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 34 EMRK, Art. 46 EMRK - Fortgesetzte Schubhaft trotz Unmöglichkeit der Abschiebung nach Syrien.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK durch die Abschiebung (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK und/oder Art. 3 EMRK inm Fall der Abschiebung des Bf. nach Syrien (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK in Hinblick auf die Ausweisung nach Syrien (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 9.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 8.600,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um zwei Staatsangehörige Syriens und einen staatenlosen Palästinenser, der in Syrien lebte. L. M. reiste am 9.2.2013 nach Russland ein, die beiden Bf. M. A. und A. A. am 21.4.2013. Alle drei wurden am 14. bzw. 15.4.2014 in einer Textilfabrik festgenommen. Das BG Maloyaroslavents verurteilte sie wegen Verstoßes gegen die Einwanderungsbestimmungen und unerlaubter Erwerbstätigkeit zu Geldstrafen und ordnete ihre Ausweisung sowie die Schubhaft an. Das Vorbringen der Bf., sie würden im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wegen des dort nach wie vor herrschenden Konflikts um ihr Leben fürchten, wurde vom Gericht als zu allgemein und nicht durch Beweise untermauert abgetan.

Die von der Anwältin der Bf. eingebrachte Berufung, in der sie insbesondere auf die faktische Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Syrien hinwies, wurde am 27.5.2014 vom Berufungsgericht Kaluga abgewiesen. Die behauptete Lebensgefahr wegen des andauernden Konflikts würde für sich keinen ausreichenden Grund darstellen, die Ausweisung von Personen auszuschließen, die gegen die Einwanderungsgesetze verstoßen hätten.

Das Amt der Gerichtsvollzieher forderte das BG am 17.6.2014 unter Verweis auf eine entsprechende Empfehlung des EGMR nach Art. 39 VerfO auf, die Abschiebung bis auf Weiteres auszusetzen. Das BG wies diesen Antrag am 30.6. mit der Begründung ab, das Verwaltungsstrafgesetz sehe ein vorläufiges Absehen von einer Abschiebung nicht vor.

Der Bf. A. A. floh am 25.8.2014 aus dem Anhaltezentrum. Sein Aufenthaltsort ist seither unbekannt.

Nach ihrer Festnahme beantragten alle drei Bf. die Anerkennung als Flüchtlinge und daneben die Gewährung von temporärem Asyl. Bei ihren Befragungen gaben sie an, Syrien wegen des Krieges und der Gefahr für ihr Leben verlassen zu haben. Am 16.6.2014 entschied die Migrationsbehörde Kaluga, die Asylanträge in der Sache zu prüfen. Die Verfahren betreffend L. M. und A. A. wurden eingestellt, nachdem die beiden ein Dokument unterschrieben hatten, wonach sie ihre Anträge zurückziehen würden. Der Antrag von M. A. wurde am 16.9.2014 mit der Begründung abgewiesen, es drohe ihm keine relevante Verfolgungsgefahr. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos.

Dem Vorbringen der Bf. zufolge waren ihre Möglichkeiten, ihre Rechtsvertreter zu treffen, stark eingeschränkt. Trotz wiederholter Bemühungen hätten M. A. und L. M. sie nur einmal getroffen. Die Anwälte der Bf. und eine Vertreterin der Menschenrechtsorganisation Memorial hatten sich wiederholt an die Migrationsbehörde gewandt und auf die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten sowie auf die Haftbedingungen hingewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2, 3 und 13 EMRK in Hinblick auf die Ausweisung nach Syrien

(84) Die Bf. rügten, ihre Ausweisung nach Syrien würde im Fall der Durchführung gegen ihr Recht auf Leben und das Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verstoßen [...]. Zudem betonten sie, in Hinblick auf diese Verletzungen keine wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu haben. [...]

(85) Die Regierung behauptete, die Bf. hätten es verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Zur Zeit der Erhebung der Beschwerden wären ihre Anträge auf Anerkennung als Flüchtling bzw. auf temporäres Asyl noch nicht in letzter Instanz entschieden gewesen. [...]

Zulässigkeit

(101) Der GH stimmt dem Argument zu, dass der erfolgreiche Ausgang eines Verfahrens über die Anerkennung als Flüchtling bzw. temporäres Asyl Bf. eine wirkliche Möglichkeit bieten könnte, ihre Situation zu regeln und für die Dauer dieses Status formelle Garantien der Nichtabschiebung zu erlangen. [...]

(102) Zugleich stellt der GH fest, dass die Entscheidung über die Ausweisung einer Person aus Russland in Auslieferungs- oder Ausweisungsverfahren auch dann gültig bleibt, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling oder auf temporäres Asyl gestellt wird. [...]

(103) Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Kriterien für die Gewährung des Flüchtlingsstatus nicht ident sind mit jenen, die für die Einschätzung der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung herangezogen werden. Folglich stellt die Tatsache, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung anhängig ist, für sich alleine kein Hindernis für die Prüfung der Beschwerde unter Art. 3 EMRK in der Sache durch den GH dar, wenn die Ausweisung [...] aufrecht bleibt.

(104) Im vorliegenden Fall bezogen sich die Bf. in der Verhandlung vor dem BG über die Frage ihrer Ausweisung auf den Krieg und die Lebensgefahr. Diese Aussagen waren tatsächlich eher allgemein, aber die Bf. sprechen nicht russisch und wurden nicht von einem Anwalt unterstützt [...]. Es ist daher nicht überraschend, dass ihre Teilnahme eher beschränkt war. In ihren Berufungen brachten die Bf., unterstützt von Rechtsvertretern, detaillierte und untermauerte Informationen über die Situation in Syrien vor [...]. Die Entscheidungen vom 27.5.2014 waren endgültig und bestätigten die Ausweisungen, die bis heute in Bezug auf alle drei Bf. gültig sind. [...]

(105) Überdies behaupteten die Bf., ihre Haft im Anhaltezentrum habe sie daran gehindert, sich effektiv an den Verfahren über ihren Flüchtlings- und Asylstatus zu beteiligen. [...] Sie wären zweimal gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, mit denen sie ihre Anträge zurückzogen; später hätten sie diese Erklärungen widerrufen, weil sie unter Druck und ohne einen Dolmetscher abgegeben worden wären. Zahlreiche Beschwerden der Vertreter der Bf. weisen auf ernste Einschränkungen der Kommunikation hin, die sich auf die Zugänglichkeit der Rechtsmittelverfahren auswirken mussten. [...] Unter diesen Umständen muss der GH zu dem Schluss gelangen, dass die Verfahren betreffend den Flüchtlings- bzw. Asylstatus der Bf. im vorliegenden Fall für diese praktisch nicht zugänglich waren und daher jedenfalls nicht als ein von ihnen zu erschöpfender Rechtsbehelf angesehen werden konnten.

(106) Dementsprechend verwirft der GH die sich auf die Nichterschöpfung beziehende Einrede der Regierung.

(107) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Entscheidung in der Sache

(109) Der GH hat in Bezug auf in Russland erhobene Beschwerden [...] die kritischen Elemente identifiziert, die einer genauen Untersuchung zu unterziehen sind. Erstens muss berücksichtigt werden, ob ein Bf. den nationalen Behörden stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Misshandlung im Zielstaat vorgelegt hat. Zweitens wird der GH danach fragen, ob die Behauptung von den zuständigen nationalen Behörden entsprechend ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art. 3 EMRK angemessen untersucht wurde [...]. Schließlich wird der GH [...] das Bestehen eines realen Risikos, Folter oder eine mit den Konventionsstandards unvereinbare Behandlung zu erleiden, einschätzen.

(110) [...] Der GH wird seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Prüfung der Behauptung der Bf. im Kontext der Verwaltungsstrafverfahren richten. In diesen Verfahren bekämpften die Bf. die Möglichkeit der Ausweisung. Sie brachten vor, aus Aleppo und Damaskus zu stammen, wo seit 2012 schwere und wahllose Kämpfe wüten würden. Zusätzlich zu allgemeinen Informationen über den Konflikt in Syrien verwiesen sie auf die Praxis der russischen Migrationsbehörde betreffend aus Syrien stammende Personen und auf die Empfehlung von UNHCR, keine Abschiebungen nach Syrien durchzuführen sowie auf Informationen des Amts der Gerichtsvollzieher über die Unmöglichkeit, eine Ausreise dorthin sicherzustellen. [...]

(113) Unter diesen Umständen findet der GH, dass die Bf. den nationalen Behörden ausreichende Gründe für die Annahme vorlegten, dass ihnen im Fall der Abschiebung eine reale Gefahr für ihr Leben und ihre persönliche Sicherheit drohen würde. Es bleibt zu prüfen, ob diese Gefahr von den zuständigen nationalen Behörden angemessen geprüft wurde.

(115) Was die Verfahren betrifft, die zu den Ausweisungen führten, stellt der GH fest, dass der Umfang der Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte weitgehend darauf beschränkt war festzustellen, dass ihr Aufenthalt in Russland rechtswidrig war. Sowohl das BG Maloyaroslavents als auch das Berufungsgericht Kaluga haben es vermieden, sich auf eine eingehende Diskussion über die von den Bf. geltend gemachten Gefahren und die große Bandbreite an internationalen und nationalen Quellen zur derzeitigen Situation in Syrien einzulassen. In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass es angesichts der absoluten Natur des Art. 3 EMRK nicht möglich ist, das Risiko einer Misshandlung gegen die für die Ausweisung vorgebrachten Gründe abzuwägen. [...]

(116) Die Bf. und das Amt der Gerichtsvollzieher versuchten, die Ausweisungen aufheben zu lassen oder zumindest einen Aufschub zu erlangen. Die Gerichte blieben aber gleichermaßen ablehnend und bezogen sich eher auf die Natur der begangenen Straftaten als auf eine Beurteilung der Behauptungen der Bf. unter Art. 2 und Art. 3 EMRK.

(117) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Bf. versuchten, Anträge auf Asyl und Flüchtlingsstatus zu stellen, aber daran gehindert wurden, sich effektiv an diesen Verfahren zu beteiligen.

(118) Angesichts dieser Feststellungen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Behauptungen der Bf. von den innerstaatlichen Stellen in irgendeinem der durchgeführten Verfahren angemessen geprüft wurden. Er muss daher beurteilen, ob ein reales Risiko bestand, dass die Bf. im Fall ihrer Abschiebung nach Syrien einer von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK untersagten Behandlung unterworfen würden.

(119) Der GH erinnert daran, dass eine allgemeine Situation der Gewalt als solche normalerweise keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Abschiebung nach sich zieht. Allerdings hat er nie die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die allgemeine Situation der Gewalt in einem Zielstaat von einem ausreichenden Grad der Intensität sein kann, um zur Folge zu haben, dass jede Abschiebung notwendigerweise gegen Art. 3 EMRK verstößt. Der GH würde einen solchen Ansatz jedoch nur in den extremsten Fällen allgemeiner Gewalt wählen, wo ein reales Risiko einer Misshandlung schon alleine dadurch besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr einer solchen Gewalt ausgesetzt wird.

(123) Zum vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass er bislang in keinem Urteil Behauptungen einer Gefahr für das Leben und einer Misshandlung im Kontext des andauernden Konflikts in Syrien eingeschätzt hat. Dies ist unzweifelhaft zumindest zum Teil darauf zurückzuführen, dass [...] die meisten europäischen Länder derzeit keine Abschiebungen nach Syrien durchführen. [...] Die letzten Berichte von UNHCR beschreiben die Situation als »humanitäre Krise « und sprechen von »unermesslichem Leid« der Zivilbevölkerung, massiven Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und der daraus resultierenden Vertreibung von beinahe der Hälfte der Bevölkerung des Landes.

(124) Wie der GH feststellt, stammen die Bf. aus Aleppo und Damaskus, wo besonders heftige Kämpfe gewütet haben. M. A. wies auf die Tötung seiner Verwandten durch bewaffnete Milizen hin, die den von ihm bewohnten Bezirk übernommen hatten, und befürchtete, selbst ebenfalls getötet zu werden. L. M. ist ein staatenloser Palästinenser. UNHCR zufolge sind »beinahe alle Gebiete, in denen palästinensische Flüchtlinge in großer Zahl leben, direkt von dem Konflikt betroffen«. Diese Gruppe benötigt laut UNHCR internationalen Schutz. Der GH stellt zudem fest, dass es sich bei den Bf. um junge Männer handelt, die laut Human Rights Watch besonders gefährdet sind, gefangengenommen und misshandelt zu werden.

(125) Die obigen Faktoren sind ausreichend für den GH um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Bf. eine wohlbegründete Behauptung vorgebracht haben, ihre Abschiebung nach Syrien würde gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen. Die Regierung hat weder Argumente oder relevante Informationen vorgebracht, die diese Behauptungen zerstreuen könnten, noch spezielle Umstände geltend gemacht, die ausreichenden Schutz der Bf. im Fall ihrer Rückkehr sicherstellen könnten.

(126) Die vorangehenden Überlegungen sind ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Abschiebung der Bf. nach Syrien eine Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK begründen würde (einstimmig).

(127) Soweit die Bf. eine Verletzung von Art. 13 EMRK geltend machten, stellt der GH fest, dass er diese Behauptung bereits im Kontext von Art. 2 und 3 EMRK geprüft hat. Angesichts dieser Feststellungen erachtet er es nicht als notwendig, diese Beschwerde gesondert in der Sache zu prüfen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen

(128) Die Bf. rügten, die Haftbedingungen im Anhaltezentrum für Ausländer wären mit Art. 3 EMRK unvereinbar gewesen [...].

(133) Der GH ist davon überzeugt, dass die Bedingungen der Anhaltung der Bf. im Anhaltezentrum Kaluga der in der Stellungnahme der Regierung enthaltenen Beschreibung entsprachen. [...] Es scheint nicht, dass die materiellen Haftbedingungen als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden können.

(134) Was die Beschwerden über Misshandlung und Beschimpfungen durch die Aufseher betrifft, stellt der GH fest, [...] dass diese Aussagen nicht durch andere relevante Beweise wie Beschwerden an die zuständigen Behörden oder ärztliche Atteste untermauert werden.

(136) Angesichts dessen und des gesamten ihm vorliegenden Materials deutet die Beschwerde [...] über die Haftbedingungen nicht auf eine Verletzung eines in der Konvention [...] garantierten Rechts hin. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

(137) Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 5 Abs. 4 EMRK. [...]

Zulässigkeit

(138) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig)

Entscheidung in der Sache

Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 4 EMRK

(141) Der GH erinnert daran, dass er seit dem Urteil Azimov/RUS, das eine ähnliche Beschwerde betraf, in einer Reihe von Fällen gegen Russland wegen des Fehlens einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die einem Bf. erlaubt hätte, ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung seiner Schubhaft zu erwirken, eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festgestellt hat. Im Fall Kim/RUS anerkannte die Regierung eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK [...].

(142) Wie in den oben genannten Fällen stand den Bf. kein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung zur Verfügung. Der GH stellt daher fest, dass in Hinblick auf alle drei Bf. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK

(145) Wie der GH feststellt, bezieht sich die Beschwerde auf die Zeitspanne von 15. bzw. 16.4.2014, als das BG die Anhaltung in Hinblick auf ihre Ausweisung aus Russland anordnete, bis zum heutigen Tag. Da die verwaltungsrechtliche Ausweisung eine Form der »Ausweisung« iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darstellt, ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar.

(146) [...] Wenn ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt wird, hört die Freiheitsentziehung auf, nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK gerechtfertigt zu sein. [...]

(147) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Bf. vor ihrer Festnahme unrechtmäßig in Russland aufhältig waren und damit eine Verwaltungsstraftat begangen hatten, die mit der Ausweisung bedroht war. Der GH ist überzeugt, dass ihre Schubhaft am 15. und 16.4.2014 vom zuständigen Gericht und in Zusammenhang mit einem mit Ausweisung bedrohten Delikt angeordnet wurde. Die ursprüngliche Entscheidung, mit der die Freiheitsentziehung der Bf. genehmigt wurde, entsprach folglich dem innerstaatlichen Recht. Angesichts der von den Bf. in den Verhandlungen vorgebrachten knappen Argumente über die Situation in Syrien kann überdies vertreten werden, dass während dieser anfänglichen Phase der Haft Handlungen gegen die Bf. in Hinblick auf ihre Abschiebung gesetzt wurden, da die Behörden in dieser Phase offenbar noch immer ermittelten, ob ihre Abschiebung möglich wäre.

(148) In ihren dem Berufungsgericht Kaluga vorgelegten Stellungnahmen zur Berufung wiesen die Bf. allerdings unter Verweis auf die einschlägigen russischen Quellen klar darauf hin, dass keine Abschiebungen nach Syrien möglich waren. Das Berufungsgericht bestätigte am 27.5.2014 die Entscheidungen, sie auszuweisen und sie anzuhalten, ohne die Argumente betreffend die Möglichkeit der Abschiebung anzusprechen. [...] Obwohl ausreichendes Material darauf hinwies, dass keine Handlungen mit Blick auf eine Abschiebung gesetzt werden konnten, wurde die Freiheitsentziehung der Bf. bestätigt. L. M. und M. A. sind bis heute in Haft, während A. A. entkam und seit August 2014 auf der Flucht ist. Dementsprechend kommt der GH zum Schluss, dass nicht gesagt werden kann, die Bf. wären nach dem 27.5.2014 Personen gewesen, »gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist«. Ihre nach diesem Datum bewirkte Freiheitsentziehung war daher nicht nach der in Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK vorgesehenen Ausnahme vom Recht auf Freiheit zulässig.

(151) Der GH stellt weiters fest, dass die längst mögliche Freiheitsstrafe für Verwaltungsstraftaten [...] 30 Tage beträgt und dass Schubhaft ihrer Natur nach nicht strafend und von angemessenen Sicherungen begleitet sein sollte [...]. Im vorliegenden Fall war die »präventive« Maßnahme viel schwerer als die »strafende«, was nicht normal ist.

(152) Angesichts dieser Überlegungen schließt der GH auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK

(153) Die Bf. rügten weiters unter Art. 34 EMRK, dass die Einschränkungen des Kontakts zu ihren Rechtsvertretern ihre Fähigkeit beeinträchtigt hätten, effektiv mit dem GH zu kommunizieren. [...]

(156) Der GH betont, dass es von größter Bedeutung für das effektive Funktionieren des in Art. 34 EMRK vorgesehenen Systems der Individualbeschwerde ist, dass (potentielle) Bf. frei mit dem GH kommunizieren können, ohne irgendeinem Druck seitens der Behörden ausgesetzt zu sein, ihre Beschwerde zurückzuziehen oder abzuändern. [...] Eine Angelegenheit unter Art. 34 EMRK kann sich auch dann ergeben, wenn es ein Bf. geschafft hat, seine Beschwerde zu verfolgen. Sollten es die Handlungen der Regierung für ihn schwerer machen, sein Beschwerderecht auszuüben, stellt dies eine »Behinderung« seiner Rechte nach Art. 34 EMRK dar. [...]

(158) Zum vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Bf. vor dem GH von Frau Golovanchuk, einer in Moskau tätigen Anwältin, vertreten wurden. Er stimmt der Regierung zu, das offenbar keine weiteren Treffen mit ihr beantragt oder verweigert wurden, abgesehen von einem, das am 17.12.2014 stattfand.

(159) Zugleich bemerkt der GH, dass sich die Bf. [...] auch auf die Möglichkeit beziehen, lokale Anwälte und Menschenrechtsverteidiger zu treffen. Zahlreiche Beschwerden deuten darauf hin, dass diese Treffen mit den Bf. verweigert oder Formalitäten unterworfen wurden, die schwer zu erfüllen waren. Inbesondere [...] mussten sowohl der Gefangene als auch sein Vertreter im Vorhinein von einem Notar beglaubigte und in Anwesenheit eines Übersetzers verfasste schriftliche Anträge stellen, um sich treffen zu können. Diese Anforderungen wurden auf einen Anwalt, Herrn P. K. angewendet, dem der Zugang zu den Bf. aufgrund der vorgelegten schriftlichen Beauftragung verweigert wurde. Auch Versuche [der Vertreterin von Memorial], die Bf. zu treffen, wurden vereitelt. Zudem scheint den Bf. der Zugang zu einem Telefon verweigert worden zu sein, weshalb sie nicht angemessen mit ihren Vertretern kommunizieren konnten.

(160) Der GH nimmt die Behauptung der Bf. zur Kenntnis, sie wären gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, mit denen sie ihre Asylanträge zurückzogen [...]. Sie beschwerten sich darüber, dass diese Dokumente, die sich negativ auf die für sie sehr wichtigen Verfahren auswirkten, unter Druck erlangt worden waren. Der GH nimmt mit Sorge das Fehlen jeglicher sinnvollen Reaktion der zuständigen Behörden auf diese Beschwerden zur Kenntnis, die schwere Vorwürfe betreffend eine solche Praxis aufwarfen.

(162) Angesichts dieser Feststellungen ist der GH überzeugt, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Kommunikation der Bf. mit ihren Vertretern gravierend behindert wurde. Das Erlangen einer Erlaubnis für ein Treffen war so schwierig, dass es über die üblichen Formalitäten hinausging und als übertrieben kompliziert angesehen werden kann. Die Bf. hatten monatelang keine Möglichkeit, mit ihren Vertretern zu kommunizieren und konnten sich daher nicht wirksam an den innerstaatlichen Verfahren oder am Verfahren vor diesem GH beteiligen.

(163) [...] Die Einschränkungen des Kontakts zwischen den Bf. und ihren Vertretern stellten einen Eingriff in die Ausübung ihres Individualbeschwerderechts dar, der mit den Verpflichtungen des Staates nach Art. 34 EMRK unvereinbar ist. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass es der belangte Staat verabsäumt hat, seinen aus Art. 34 EMRK erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen (einstimmig).

Anwendung von Art. 46 EMRK

(165) [...] Es ist in erster Linie Sache des betroffenen Staates – der dabei der Kontrolle des Ministerkomitees unterworfen ist – zu entscheiden, welche Mittel in seiner nationalen Rechtsordnung eingesetzt werden sollen, um seine Verpflichtung nach Art. 46 EMRK zu erfüllen.

(167) In bestimmten Situationen kann der GH ausnahmsweise die spezifische Maßnahme anzeigen, die vom belangten Staat zu ergreifen ist. [...]

(168) Im vorliegenden Fall erachtet es der GH im Lichte seiner Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK als notwendig, individuelle Maßnahmen für die Umsetzung dieses Urteils anzuzeigen. [...]

(169) Angesichts der besonderen Umstände des Falls und der dringenden Notwendigkeit, die festgestellte Konventionsverletzung zu beenden, obliegt es dem belangten Staat [...] sicherzustellen, dass die Bf. L. M. und M. A. unverzüglich entlassen werden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 9.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 8.600,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Assanidze/GE v. 8.4.2004 (GK) = EuGRZ 2004, 268

NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221

Kaboulov/UA v. 19.11.2009 = NL 2009, 333

Sufi und Elmi/GB v. 28.6.2011 = NL 2011, 164

Oleksandr Volkov/UA v. 9.1.2013 = NL 2013, 11

Azimov/RUS v. 18.4.2013

Kim/RUS v. 17.7.2014

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2015, Bsw. 40081/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 391) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/L.M..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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