3Ob196/15t•OGH 3Ob196/15t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Nichtigkeitsklägers K*****, wegen Nichtigerklärung einer im Verfahren AZ 3 R 196/13h des Oberlandesgerichts Linz ergangenen Entscheidung und wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den (richtig) Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2015, GZ 3 R 31/15x3, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 wies der Senat den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2015, GZ 3 R 31/15x3, zurück (AZ 3 Ob 134/15z), womit ein Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab- und die gegen einen in einem vorangegangenen Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage zurückgewiesen wurde.
Mit dem nun zu behandelnden „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) bekämpft der Kläger erneut den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2015, GZ 3 R 31/15x3.
Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.
Das entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rechtsmittel hätte zwar grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen. Kann aber dem Rechtsmittel wie hier auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein, ist das Rechtsmittel ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0005946).
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