15Os96/14b•OGH 15Os96/14b
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas F***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH Co KG wegen §§ 6, 7a und 7b MedienG, AZ 92 Hv 45/13f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Kostenbestimmungsantrag des Antragstellers nach Anhörung der Antragsgegnerin und Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas F***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH Co KG wegen §§ 6, 7a, 7b MedienG wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2015 ein Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens (per analogiam) gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückgewiesen (15 Os 96/14b7).
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 31. Juli 2015 begehrt der Antragsteller Andreas F***** die Bestimmung seiner im Erneuerungsverfahren angefallenen Kosten.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil das Erneuerungsverfahren (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich; RISJustiz RS0122228) an sich da eine Grundsatzentscheidung über die Kosten nicht vorgesehen ist keine Kostenersatzpflicht kennt. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus (Lendl, WKStPO § 390a Rz 20).
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