AUSL EGMR Bsw23380/09

Bsw23380/09Outro Tribunal28 de set. de 2015

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AUSL EGMR Bsw23380/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bouyid gg. Belgien, Urteil vom 28.9.2015, Bsw. 23380/09.

Spruch

Art. 3 EMRK - Ohrfeige während polizeilicher Anhaltung.

Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 3 EMRK (14:3 Stimmen).

Verletzung des verfahrensrechtliches Aspekts von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 5.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden; € 10.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden 1986 bzw. 1979 geborenen Bf. sind Brüder. Sie leben mit ihren Eltern und Geschwistern neben der Polizeistation von Saint-Josse-ten-Noode (Bezirk Brüssel-Hauptstadt). Zwischen der Familie und den Polizisten gibt es seit 1999 Spannungen. Nach Angaben der Bf. wurden Familienmitglieder immer wieder von Beamten beschimpft und misshandelt, wogegen sie zahlreiche Beschwerden erhoben.

Am 8.12.2003 wurde der ErstBf. gegen 16:00 Uhr von einem Polizisten namens A. Z. aufgefordert, sich auszuweisen, als er vor dem Haus stand, in dem sich die Wohnung seiner Familie befindet. Als sich der ErstBf. weigerte, führte ihn A. Z. auf die Polizeistation. Nach dem Vorbringen des Bf. verabreichte ihm der Polizist dort eine Ohrfeige. Nach einem um 19:20 Uhr desselben Tages ausgestellten ärztlichen Attest befand sich der ErstBf. in einem »Schockzustand« und wies »Hautrötungen auf der linken Wange« und »Hautrötungen am äußeren Gehörgang« auf.

Am 23.2.2004 wurde der ZweitBf. in der Polizeistation Saint-Josse-ten-Noode von einem Beamten namens P. P. über eine Auseinandersetzung zwischen ihm und einer Drittpartei befragt. Nach Angaben der Bf. gab ihm der Polizist eine Ohrfeige, nachdem er ihn aufgefordert hatte, sich nicht auf seinen Schreibtisch zu lehnen. Ein ärztliches Attest vom selben Tag bestätigte eine »Abschürfung an der linken Wange«. Die Regierung erklärte, dass sich der ZweitBf. sehr arrogant verhalten und es offensichtlich auf Streit angelegt habe. Der Polizist sei jedoch ruhig und geduldig geblieben.

Die beiden Polizisten bestritten stets, die Bf. geschlagen zu haben.

Der ErstBf. erhob am 9.12.2003 eine Beschwerde an den »Ständigen Ausschuss zur Kontrolle des Polizeidienstes« (»Ausschuss P«). Sein Bruder folgte am 23.2.2004 diesem Beispiel. Der Ausschuss befragte die beiden Bf. und ihre Mutter sowie den Polizisten P. P. und nahm die Atteste zu den Akten. Die Bf. beantragten, sich dem Verfahren als Zivilbeteiligte anschließen zu dürfen. Der Untersuchungsrichter forderte daraufhin den Ausschuss P. auf, die Bf. zu befragen, einen Bericht über das Verhalten der Familie Bouyid zu verfassen, eine Liste der gegen sie angestrengten Verfahren und der von ihnen erhobenen Beschwerden zu erstellen und zu erklären, was in dieser Hinsicht unternommen wurde. Der Ausschuss erstattete dem Untersuchungsrichter am 26.7.2004 Bericht, ohne die Bf. neuerlich befragt zu haben. Der Richter beendete daraufhin die Ermittlungen und übermittelte den Akt an die Staatsanwaltschaft. Nachdem sich der Staatsanwalt für die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen hatte, beantragten die Bf. weitere Ermittlungsmaßnahmen. Diesem Antrag wurde nur teilweise stattgegeben.

Am 27.11.2007 wurde das Verfahren vom Gericht erster Instanz Brüssel eingestellt. Die Anklagekammer des Berufungsgerichts Brüssel bestätigte am 9.4.2008 die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, es gebe keine Beweise, die eine Anklage gegen die beiden beschuldigten Polizisten rechtfertigen würden. Der Cour de cassation wies die von den Bf. erhobene Revision am 29.10.2008 ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(54) Die Bf. behaupteten, Polizisten hätten sie geohrfeigt [...]. Sie brachten vor, Opfer einer erniedrigenden Behandlung geworden zu sein. Außerdem behaupteten sie, die Untersuchung ihrer Beschwerden wäre ineffektiv, unvollständig und voreingenommen gewesen und habe unverhältnismäßig lange gedauert. [...]

Zum substantiellen Aspekt der Beschwerde

Allgemeine Grundsätze

(82) Behauptungen einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung müssen durch angemessene Beweise unterstützt werden. [...]

(83) [...] Wo die umstrittenen Ereignisse zur Gänze oder zum Großteil ausschließlich den Behörden bekannt sind, wie das bei angehaltenen Personen der Fall ist, ergeben sich starke Tatsachenvermutungen in Bezug auf Verletzungen, die während einer solchen Anhaltung auftreten. Die Beweislast liegt dann bei der Regierung, die eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung liefern muss, indem sie Beweise vorlegt, die Zweifel an der Schilderung der Ereignisse durch das Opfer aufwerfen. Fehlt es an einer solchen Erklärung, kann der GH für die Regierung unvorteilhafte Schlüsse ziehen. Dies ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass Personen in Haft in einer verletzlichen Situation sind und die Behörden die Pflicht trifft, sie zu beschützen.

(84) Die Kammer stellte im vorliegenden Fall fest, dass derselbe Grundsatz auch im Kontext einer Identitätsfeststellung auf einer Polizeistation (wie im Fall des ErstBf.) oder einer bloßen Befragung in einer solchen Einrichtung (wie im Fall des ZweitBf.) gilt. Die Große Kammer stimmt dem zu und betont, dass der in Rn. 83 dargelegte Grundsatz auf alle Fälle anwendbar ist, in denen sich eine Person unter der Kontrolle der Polizei oder einer ähnlichen Behörde befindet.

(86) Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Einschätzung dieses Minimums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in manchen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Weitere Faktoren sind der Zweck der Misshandlung sowie die Absicht oder Motivation dahinter, auch wenn das Fehlen einer Absicht, das Opfer zu erniedrigen oder herabzuwürdigen die Feststellung einer Verletzung nicht ausschließen kann. Beachtet werden muss auch der Kontext, in dem die Misshandlung zugefügt wurde, wie etwa eine Atmosphäre erhöhter Spannung und Emotionen.

(87) Eine Misshandlung, die ein solches Mindestmaß an Schwere erreicht, geht üblicherweise mit einer tatsächlichen körperlichen Verletzung oder mit intensivem physischem oder mentalem Leid einher. Selbst wenn diese Aspekte fehlen, kann eine Behandlung als erniedrigend charakterisiert werden und unter das Verbot des Art. 3 EMRK fallen, wenn sie eine Person erniedrigt oder herabwürdigt, einen Mangel an Achtung ihrer Menschenwürde zeigt oder diese vermindert, oder Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand der Person zu brechen. Zu betonen ist auch, dass es ausreichen kann, dass das Opfer in seinen eigenen Augen herabgewürdigt wird, selbst wenn dies in den Augen anderer nicht der Fall ist.

(90) Zudem existiert ein besonders enger Zusammenhang zwischen den Begriffen »erniedrigende« Behandlung oder Strafe iSd. Art. 3 EMRK und der Achtung der »Würde«. [...] Der GH [...] nahm auf diesen Begriff erstmals ausdrücklich im Urteil Tyrer/GB Bezug, das zwar keine »erniedrigende Behandlung« betraf, sondern eine »erniedrigende Strafe«. Bei der Feststellung, dass die fragliche Bestrafung erniedrigend iSd. Art. 3 EMRK war, berücksichtigte der GH den Umstand, dass, »obwohl der Bf. keine ernsthaften oder langanhaltenden physischen Beeinträchtigungen erlitten hatte, seine Strafe – durch die er in der Gewalt der Behörden als Objekt behandelt wurde – einen Angriff genau darauf darstellte, was Art. 3 EMRK als eines seiner Hauptziele schützen will, nämlich die Würde und physische Integrität einer Person«. In vielen folgenden Urteilen wurde der enge Zusammenhang zwischen den Begriffen der »erniedrigenden Behandlung« und der Achtung der »Würde« hervorgehoben.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Feststellung der Tatsachen

(91) Die Regierung bestritt nicht den oben genannten Grundsatz, dass wenn eine Person, nachdem sie sich unter der Kontrolle der Polizei befand, Spuren von Schlägen aufweist und behauptet, diese Spuren wären das Resultat einer Misshandlung, eine – widerlegbare – Vermutung gilt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Sie akzeptierte auch, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall anwendbar ist. Sie brachte jedoch vor, die ärztlichen Atteste würden weder belegen, dass die genannten Verletzungen von einer Ohrfeige herrührten, noch dass diese von Polizeibeamten verabreicht wurde, insbesondere weil die fraglichen Polizisten solche Handlungen immer bestritten hatten. Sie fügte hinzu, dass keiner der während der Untersuchung erlangten Beweise ihrer Leugnung widersprach.

(93) Die im vorliegenden Fall beigebrachten Atteste – deren Authentizität unbestritten ist – erwähnen im Fall des ErstBf. einen »Schockzustand«, »Hautrötungen auf der linken Wange« und »Hautrötungen am linken äußeren Gehörgang« und im Fall des ZweitBf. eine »Abschürfung [auf der] linken Wange«. Dies sind die möglichen Folgen von Ohrfeigen.

(94) Der GH stellt weiters fest, dass diese Atteste am Tag der Ereignisse ausgestellt wurden, kurz nachdem die Bf. die Polizeistation Saint-Josse-ten-Noode verlassen hatten, was ihren Beweiswert steigert. [...]

(95) Der GH stellt fest, dass unbestritten ist, dass die Bf. keine solchen Zeichen aufwiesen, als sie die Polizeistation [...] betraten.

(96) Die fraglichen Polizeibeamten bestritten während des innerstaatlichen Verfahrens stetig, die Bf. geohrfeigt zu haben. Die Bf. behaupteten allerdings ebenso durchgehend das Gegenteil. Da die Untersuchung zudem grobe Mängel aufwies, ist es unmöglich aus der bloßen Tatsache, dass die Ermittlungen keine gegenteiligen Beweise hervorbrachten, zu folgern, dass die Aussagen der Beamten korrekt waren.

(97) Zur von der Regierung in der mündlichen Verhandlung erwähnten Hypothese, die Bf. hätten sich selbst geohrfeigt, um einen Beweis gegen die Polizei zu produzieren, stellt der GH fest, dass kein Beweis vorliegt, um sie zu untermauern. [...]

(98) Angesichts dessen erachtet es der GH als ausreichend erwiesen, dass die in den von den Bf. vorgelegten Attesten beschriebenen Abschürfungen erfolgten, während sie sich unter polizeilicher Kontrolle [...] befanden. Er stellt weiters fest, dass es die Regierung verabsäumte, Beweise vorzulegen, die Zweifel an den Behauptungen der Bf. aufwerfen konnten, wonach die Abschürfungen aus einer von einem Polizisten verabreichten Ohrfeige resultierten. Der GH hält diese Tatsache daher für erwiesen.

Klassifizierung der Behandlung

(100) [...] Jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, vermindert ihre Menschenwürde und verletzt daher grundsätzlich das in Art. 3 EMRK vorgesehene Recht.

(101) Der GH betont, dass der Ausdruck »grundsätzlich« nicht dahingehend verstanden werden kann, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der [...] gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person.

(102) Im vorliegenden Fall behauptete die Regierung nicht, dass die Ohrfeigen, über die sich die Bf. beschwerten, einem Rückgriff auf physische Gewalt entsprachen, der durch ihr Verhalten absolut notwendig gemacht worden wäre. Sie bestritt schlicht, dass jemals Ohrfeigen verabreicht wurden. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass jede Ohrfeige ein impulsiver Akt in Reaktion auf ein als respektlos empfundenes Verhalten war, was sicher unzureichend für die Feststellung einer solchen Notwendigkeit ist. Der GH stellt folglich fest, dass die Würde der Bf. untergraben wurde und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden hat.

(103) In jedem Fall betont der GH, dass eine von einem Exekutivbeamten verabreichte Ohrfeige für eine Person, die sich völlig unter seiner Kontrolle befindet, einen ernsten Angriff auf deren Würde darstellt.

(104) Eine Ohrfeige hat eine beträchtliche Wirkung auf die Person, die sie erhält. Ein Schlag ins Gesicht betrifft jenen Teil des Körpers einer Person, der ihre Individualität ausdrückt, ihre soziale Identität manifestiert und das Zentrum ihrer Sinne darstellt – Sehen, Sprechen und Hören –, die für die Kommunikation mit anderen benutzt werden. [...]

(105) Der GH betont, dass es für das Vorliegen einer erniedrigenden Behandlung iSv. Art. 3 EMRK durchaus ausreichen kann, dass das Opfer in seinen eigenen Augen herabgewürdigt wird. Er bezweifelt nicht, dass selbst eine impulsive Ohrfeige ohne jede schwere oder längerfristige Wirkung auf die Person, die sie erhält, von dieser als demütigend empfunden werden kann.

(106) Das gilt insbesondere, wenn die Ohrfeige von Exekutivbeamten einer Person verabreicht wird, die sich unter ihrer Kontrolle befindet, weil damit die Über- und Unterlegenheit betont wird, die die Beziehung zwischen Ersteren und Letzterer unter solchen Umständen schon per definitionem charakterisiert. Die Tatsache, dass die Opfer wissen, dass eine solche Handlung rechtswidrig ist, eine Verletzung der Moral und des Berufsethos durch diese Beamten begründet und – wie die Kammer in ihrem Urteil richtigerweise hervorhob – inakzeptabel ist, kann in ihnen zudem ein Gefühl der willkürlichen Behandlung, Ungerechtigkeit und Machtlosigkeit hervorrufen.

(107) Überdies befinden sich Personen, die in Polizeigewahrsam gehalten werden oder – wie im Fall der Bf. – einfach für eine Identitätsfeststellung oder Befragung auf eine Polizeistation gebracht oder vorgeladen werden, und allgemeiner alle Personen unter der Kontrolle der Polizei oder einer ähnlichen Behörde in einer Situation der Verletzlichkeit. Die Behörden sind daher verpflichtet, sie zu schützen. Indem sie die Demütigung zufügen, von einem ihrer Beamten geohrfeigt zu werden, missachten sie diese Verpflichtung.

(108) Die Tatsache, dass die Ohrfeige gedankenlos von einem Beamten verabreicht worden sein könnte, der durch das respektlose oder provokante Verhalten aufgebracht wurde, ist irrelevant. Die Große Kammer geht hier vom Zugang der Kammer ab. Wie der GH schon früher dargelegt hat, verbietet die Konvention Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe in absoluten Begriffen, ungeachtet des Verhaltens der betroffenen Person. In einer demokratischen Gesellschaft ist Misshandlung nie eine angemessene Reaktion auf Probleme, mit denen die Behörden konfrontiert sind. Insbesondere die Polizei darf unter keinen Umständen Akte der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe anwenden, zu ihnen anstiften oder sie tolerieren. Außerdem bringt Art. 3 EMRK eine positive Verpflichtung des Staates mit sich, seine Exekutivbeamten in einer Art und Weise auszubilden, die ein hohes Maß an Kompetenz in ihrem beruflichen Verhalten sicherstellt, sodass niemand Folter oder einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung unterworfen wird.

(109) Schlussendlich bemerkt der GH als zweitrangige Überlegung, dass der ErstBf. am 22.8.1986 geboren wurde und daher am 8.12.2003 17 Jahre alt war. Er war daher zur fraglichen Zeit minderjährig. Misshandlung hat – vor allem in psychologischer Hinsicht – eine größere Auswirkung auf einen Minderjährigen als auf einen Erwachsenen. [...]

(110) Der GH betont, dass es wesentlich für Exekutivbeamte ist, die bei der Ausübung ihrer Pflichten in Kontakt zu Minderjährigen kommen, die deren jungem Alter innewohnende Verletzlichkeit angemessen zu berücksichtigen. Polizeiliches Verhalten gegenüber Minderjährigen kann mit den Anforderungen von Art. 3 EMRK schlicht deshalb unvereinbar sein, weil es sich um Minderjährige handelt, während es im Fall von Erwachsenen als akzeptabel angesehen werden kann. Daher müssen Exekutivbeamte größere Vorsicht und Selbstkontrolle zeigen, wenn sie mit Minderjährigen umgehen.

(111) Zusammenfassend stellte die jedem der beiden Bf. verabreichte Ohrfeige [...] keinen Rückgriff auf physische Gewalt dar, der durch ihr Verhalten absolut notwendig gemacht worden wäre, und setzte sie daher in ihrer Würde herab.

(112) Da die Bf. nur auf geringere körperliche Verletzungen verwiesen und nicht zeigten, dass sie ernstes physisches oder mentales Leid erlitten, kann die fragliche Behandlung nicht als unmenschlich oder als Folter bezeichnet werden. Der GH stellt daher fest, dass der vorliegende Fall eine erniedrigende Behandlung betrifft.

(113) Somit hat eine Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 3 EMRK in Hinblick auf beide Bf. stattgefunden (14:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter De Gaetano, Lemmens und Mahoney).

Zum verfahrensrechtlichen Aspekt der Beschwerde

(124) Die Behauptungen der Bf. – wie sie in den vor den innerstaatlichen Behörden erhobenen Beschwerden vorgebracht wurden –, sie wären in der Polizeistation Saint-Josse-ten-Noode von Polizisten einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung unterzogen worden, waren nach Ansicht des GH vertretbar. Art. 3 verlangte daher von den Behörden, eine effektive Untersuchung durchzuführen.

(125) Die Regierung brachte vor, die Durchführung der Untersuchung habe den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprochen.

(126) Der GH teilt diese Ansicht der Regierung nicht.

(127) Er stellt fest, dass – nachdem die Bf. eine Beschwerde erhoben hatten – eine Untersuchung eingeleitet wurde [...]. Die Untersuchung wurde den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unter der Leitung eines Untersuchungsrichters durchgeführt. Sie stand damit unter der Kontrolle einer unabhängigen Stelle. Zudem deutet nichts darauf hin, dass die Bf. sich nicht daran beteiligen konnten.

(128) Allerdings beschränkte sich der Untersuchungsrichter, der persönlich keine spezifischen Ermittlungsmaßnahmen angeordnet zu haben scheint, darauf, den Ausschuss P. aufzufordern, den Antrag der Bf. auf Beteiligung am Verfahren zur Kenntnis zu nehmen, sie zu befragen, um Details ihrer Beschwerde zu erfahren, einen Bericht über das Verhalten der Familie Bouyid zu verfassen, eine Liste der gegen sie eingeleiteten Verfahren und von ihnen erhobenen Beschwerden zu erstellen und zu erklären, welche Handlungen in diesem Zusammenhang gesetzt wurden. Er verabsäumte es, für eine direkte Konfrontation zwischen den betroffenen Polizeibeamten und den Bf. zu sorgen oder die Ärzte, von denen die von den Bf. vorgelegten Atteste ausgestellt worden waren, zu befragen oder ihre Befragung anzuordnen. Dasselbe gilt für jene Person, die beim ErstBf. war, als dieser vom Polizisten A. Z. am 8.12.2003 auf der Straße angehalten und befragt wurde, sowie für Inspektor K., der den ZweitBf. am 23.2.2004 in dessen Wohnung aufgesucht hatte, unmittelbar nachdem dieser die Polizeistation Saint-Josse-ten-Noode verlassen hatte. Solche Maßnahmen hätten jedoch helfen können, die Tatsachen festzustellen.

(129) Die Ermittlungen beschränkten sich daher hauptsächlich auf Befragungen der an den Vorfällen beteiligten Polizeibeamten durch andere, dem Auschuss P. zugeteilte Polizeibeamte und das Verfassen eines Berichts durch diese Beamten, in dem die Beweise zusammengefasst wurden, die einmal mehr von Polizisten (der internen Revisionsabteilung des das Viertel der Bf. umfassenden Polizeidistrikts) erlangt worden waren, und der hauptsächlich das »generelle Verhalten« der Familie Bouyid beschrieb.

(130) Außerdem wurde weder der Antrag des Staatsanwalts noch der Beschluss des Gerichts erster Instanz Brüssel, mit dem der Fall eingestellt wurde, begründet. Zudem stützte sich die Anklagekammer des Brüsseler Berufungsgerichts bei der Bestätigung dieses Einstellungsbeschlusses beinahe ausschließlich auf den oben genannten Bericht betreffend das Verhalten der Familie Bouyid und die Leugnung der beschuldigten Beamten, ohne die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Bf., von den fraglichen Beamten geohrfeigt worden zu sein, zu überprüfen. Anzumerken ist auch, dass das Urteil der Anklagekammer vom 9.4.2008, das nur einen sehr kurzen Verweis auf das vom ZweitBf. vorgelegte Attest enthält, das vom ErstBf. beigebrachte Attest überhaupt nicht erwähnt.

(131) Diese Faktoren deuten darauf hin, dass die Ermittlungsbehörden es verabsäumten, den von den Bf. erhobenen Anschuldigungen [...] oder der Natur der Handlungen [...] die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken.

(132) Zuletzt stellt der GH die ungewöhnlich lange Dauer der Untersuchung fest, für die die Regierung keine Erklärung vorlegte. [...] Beinahe fünf Jahre vergingen zwischen der Beschwerde des ErstBf. und dem Urteil des Cour de cassation, mit dem das Verfahren beendet wurde, und mehr als vier Jahre und acht Monate vergingen im Fall des ZweitBf.

(133) [...] Auch wenn in einer bestimmten Situation Hindernisse oder Schwierigkeiten bestehen können, die den Fortschritt der Ermittlungen behindern, kann eine prompte Reaktion der Behörden in Form der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen im Allgemeinen als wesentlich für die Bewahrung des öffentlichen Vertrauens in den Rechtsstaat und zur Vermeidung jedes Anscheins einer Beteiligung an oder des Tolerierens von rechtswidrigen Handlungen angesehen werden.

(134) Angesichts der obigen Feststellungen gelangt der GH zum Ergebnis, dass die Bf. nicht in den Genuss einer effektiven Untersuchung kamen. Er stellt daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt fest (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 5.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden; € 10.000,– an die Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (15:2 Stimmen).

Anmerkung

Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 21.3.2013 (NLMR 2013, 420) einstimmig eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint, weil die von den Bf. behaupteten Handlungen – selbst wenn sie erwiesen wären, was die Kammer offenließ – keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dargestellt hätten.

Vom GH zitierte Judikatur:

Irland/GB v. 18.1.1978 = EuGRZ 1979, 149

Tyrer/GB v. 25.4.1978 = EuGRZ 1979, 162

Ribitsch/A v. 4.12.1995 = NL 1995, 225 = EuGRZ 1996, 504 = ÖJZ 1996, 148

Jalloh/D v. 11.7.2006 (GK) = NL 2006, 188 = EuGRZ 2007, 150

Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NL 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417

El-Masri/MK v. 13.12.2012 (GK) = NL 2012, 405

Svinarenko und Slyadnev/RUS v. 17.7.2014 (GK) = NL 2014, 285

Mocanu u.a./RO v. 17.9.2014 (GK) = NL 2014, 373

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.2015, Bsw. 23380/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 403) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Bouyid.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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