OGH 29Os1/15m

29Os1/15mTribunal Superior24 de set. de 2015

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Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

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OGH 29Os1/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0290OS00001.15M.0924.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Anwaltsrichter Dr. Hajek und Dr. Kölly in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 10. Februar 2015, D 11/12, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 20. Jänner 2014, D 11/12, wurde Mag. ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten oder der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes schuldig erkannt und über ihn eine Geldbuße von 500 Euro verhängt. Überdies wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte „hinsichtlich des Schuldspruchs sowie des Straf und Kostenausspruchs zur Gänze“ Berufung.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. November 2014, GZ 29 Os 1/14k12, wurde der Berufung des Mag. ***** teilweise Folge gegeben und gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt ein schriftlicher Verweis erteilt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Disziplinarbeschuldigten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.

Mit dem Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 10. Februar 2015, D 11/12, wurden die Kosten des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) sowie der Einkommensverhältnisse und zweier Sorgepflichten des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 41 DSt mit 360 Euro bestimmt.

Gegen diesen Beschluss erhob Mag. ***** fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass „sich der Beschluss hinsichtlich der Bemessung des Kostenersatzes mit einer inhaltsleeren, floskelhaften Scheinbegründung begnügt, die eine sachliche Nachvollziehung, wie man zu einem Kostenersatzbetrag von 360 Euro gelangt, in keiner Weise zulässt“.

Das Beschwerdevorbringen, im durchgeführten Disziplinarverfahren seien weder Barauslagen noch sonstige Kosten angefallen, blieb unbegründet und entspricht auch nicht der Aktenlage.

Der vorgebrachte Umstand, dass der Berufung teilweise Erfolg beschieden war, übergeht, dass lediglich der Strafausspruch abgeändert wurde.

Gemäß § 41 Abs 1 DSt ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vom Vorsitzenden des Senats des Disziplinarrats mit Beschluss festzusetzen. Nach Abs 2 leg cit sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (45.000 Euro) nicht übersteigen.

Die Höhe der Pauschalkosten ist daher mit 2.250 Euro begrenzt.

Angesichts dieses möglichen Höchstbetrags der Pauschalkosten ist der bekämpfte Betrag von 360 Euro mit Rücksicht auf den Verfahrensumfang und den damit verbundenen Aufwand der befasst gewesenen Entscheidungsträger sowie unter Beachtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten keinesfalls als überhöht anzusehen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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