13Os97/15m•OGH 13Os97/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Univ.Prof. Dr. Peter K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 3 Bl 11/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des KarlHeinz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 1. Juli 2015, AZ 9 Bs 243/15a (ON 13 der BlAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des KarlHeinz S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2015, mit dem (soweit hier von Interesse) der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war (ON 9), als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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