13Os84/15z•OGH 13Os84/15z
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Mai 2015, GZ 34 Hv 25/15x44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er von Mai bis 28. September 2014 in K***** in insgesamt drei Angriffen
1. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 17. April 2002 geborenen, sohin unmündigen Jasmin T***** vorgenommen, indem er ihre Pyjamahose hinunterzog und sie mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide betastete, wobei er in einem Fall währenddessen mit seinem Penis spielte, Jasmin T***** zu sich zog, sie umarmte, sich in weiterer Folge rücklings aufs Bett fallen ließ, Jasmin T***** mitzog und dabei mit seinem Penis zwischen ihre Oberschenkel fahrend ihre nackte Scheide berührte;
2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner am 17. April 2002 geborenen Tochter Jasmin T*****, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich die Feststellung der Anzahl von insgesamt drei Übergriffen bekämpfenden, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese geht fehl.
Mit dem Hinweis auf seine von den Tatrichtern richtig und vollständig wiedergegebene Verantwortung vor der Polizei, wonach es „höchstens zwei oder dreimal“ vorgekommen sei, dass er die Scheide seiner minderjährigen Tochter Jasmin T***** berührt habe (US 6), verkennt der Beschwerdeführer, dass unter dem Aspekt der geltend gemachten Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden kann, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RISJustiz RS0099431 [T13]). Der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Aussage statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an deren Beweiswürdigung dar (Ratz, WKStPO § 281 Rz 468).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.