12Os95/15k•OGH 12Os95/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. April 2015, GZ 64 Hv 12/15p65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Anton L***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. November 2014 in S***** Walpurga J***** durch die Aufforderung „Geld her, Geld her“, wobei er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, also mit Gewalt gegen eine Person, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Rüge unter dem
Titel offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) daraus, dass das Haus ein Baugerüst hatte, unbewohnt erschien, sowohl die Wohnungs als auch die Schlafzimmertüre der Walpurga J***** unversperrt gewesen seien und er Gewalt erst nach seiner vergeblichen Geldforderung anwendete, die subjektive Tatseite bestreitet und solcherart für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen trachtet als das Erstgericht, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand, die Schlüsse des Erstgerichts, wonach sich der Raubvorsatz daraus ergebe, dass der Angeklagte, als er das Opfer bemerkte, nicht sofort das Haus verlassen habe und ihm am Vortag von einem Landsmann all sein Geld gestohlen worden sei (US 6), seien unvernünftig und völlig lebensfremd, nimmt der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RISJustiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WKStPO § 281 Rz 394), indem die Beschwerde außer Acht lässt, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite insbesondere aus dem vom Tatopfer geschilderten Geschehnisablauf und daraus erschlossen, dass der Nichtigkeitswerber Walpurga J***** den Schlag versetzte, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen und zu Geld zu kommen (US 7).
§ 281 Abs 1
Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit dem Hinweis darauf, der erst nachträglich erfolgte Schlag sei nicht von einer Forderung nach Geld oder Wertgegenständen begleitet gewesen, sodass die Aktion des Angeklagten vielmehr jener eines überraschten und frustrierten Diebes entspreche, der flüchten will, gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken im oben aufgezeigten Sinn zu erwecken.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz
RS0099810). Indem die eine Beurteilung nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB und § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierungen (US 3, 7) zu einem spätestens ab Wahrnehmung des Tatopfers bestehenden Vorsatz bestreitet, diesem durch die Anwendung von Gewalt Geld oder Wertgegenstände abzunötigen, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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