14Os87/15y•OGH 14Os87/15y
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 2 U 62/14y des Bezirksgerichts Oberndorf, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 20. Jänner 2015, GZ 2 U 62/14y7, und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Mario G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 2 U 62/14y des Bezirksgerichts Oberndorf, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 20. Jänner 2015 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Oberndorf verwiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 20. Jänner 2015, GZ 2 U 62/14y-7, wurde der am 11. August 1995 geborene Mario G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit
bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des damals 19jährigen Angeklagten.
Dieses Vorgehen steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei Angeklagten, die im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden. Diese Vorschrift hat das Bezirksgericht bei Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils missachtet (vgl statt vieler 14 Os 110/12a).
Die Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten, der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.