13Ns40/15h•OGH 13Ns40/15h
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick B***** und andere Angeklagte wegen Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie weitere strafbare Handlungen, AZ 51 Hv 27/15g des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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