11Os86/15d•OGH 11Os86/15d
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Raquel K***** und Ramon T***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 1, Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten T***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. April 2015, GZ 12 Hv 164/14b1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Aufklärung, ob der in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltene Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO mündlich verkündet wurde, zurückgestellt.
Gründe:
Der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 37 Hv 11/13p des Landesgerichts Linz in Ansehung des Angeklagten Ramon T***** (ON 91 S 4, 26) findet sich nicht im Protokoll über die Hauptverhandlung am 10. April 2015 (ON 90 S 15 ff).
Gegebenenfalls wird das Protokoll über die Hauptverhandlung gemäß § 271 Abs 7 StPO entsprechend zu berichtigen sein. Auf § 271 Abs 7 letzter Satz StPO wird ebenso hingewiesen wie auf die Dringlichkeit der Erledigung in einer Haftsache.
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