12Ns68/15v•OGH 12Ns68/15v
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über den gegen das Oberlandesgericht Wien gerichteten Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 12. Juni 2015 in Ansehung des Verfahrens AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Fss 1/15f über den im Spruch genannten Fristsetzungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 14. Senats.
Sie zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit an, weil sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren bereits an der Entscheidung dieses Gerichts vom 11. September 2013 über die Beschwerde des Dr.
Georg K***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls und Einstellung des zu AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Verfahrens mitgewirkt hat (AZ 19 Bs 217/13w).
Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung ist über einen Rechtsbehelf mit der Behauptung „gut“ zweimonatiger Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in Bezug auf einen „Wiederaufnahmeantrag“ des Betroffenen zu entscheiden. Da Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in dieser Zeit nicht Richterin des Oberlandesgerichts Wien war, ist sie von der Entscheidung über den vorliegenden Fristsetzungsantrag nicht ausgeschlossen.
Bleibt unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO der Vollständigkeit anzumerken, dass vorliegend auch keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 31a).
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