11Ns58/15s•OGH 11Ns58/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mario C***** wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG AZ 16 U 78/15b des Bezirksgerichts Wels, über die Anregung des Bezirksgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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