2Ob115/15y•OGH 2Ob115/15y
2Ob115/15yTribunal Superior2 de jul. de 2015
Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sgesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Michael SchneditzBolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. G S, und 2. D***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 49.647 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. April 2015, GZ 6 R 56/15w59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe ein „außergewöhnlich schwerwiegendes“ Verschulden zu vertreten, weshalb jenes des Lenkers des Klagsfahrzeugs bei der Verschuldensabwägung ausnahmsweise zu vernachlässigen sei, hält sich unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 27/86 ZVR 1988/6) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Was die an die zweitbeklagte Partei abgetretenen Gegenforderungen der beiden verletzten Fahrgäste (Kinder der Erstbeklagten) anlangt, übersehen die Revisionswerberinnen die eine (nahezu) idente Fallgestaltung betreffende Entscheidung 2 Ob 5/12t (Zak 2012/423, 217). Die Verneinung (auch) der Gegenforderungen der Kinder durch das Berufungsgericht steht mit den Grundsätzen dieser Entscheidung im Einklang, sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.
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