2Ob113/15d•OGH 2Ob113/15d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staat N*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** T***** P*****, und 2.) W*****, beide vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2015, GZ 16 R 10/15f236, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionswerber machen Nichtigkeiten und Verfahrensmängel geltend, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat und die daher nach ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden können (RISJustiz RS0043405; RS0042981; RS0042925; RS0042963). Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht; danach steht nicht fest, dass (alle) der klagenden Partei erwachsenen Schäden, die vom Erstbeklagten verursacht wurden, bereits wieder gut gemacht wurden bzw bereits eine „vollständige Vermögenskonfiskation verfügt“ wurde. Gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO bedarf dies keiner weiteren Begründung.
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