13Os54/15p•OGH 13Os54/15p
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 174 Bl 16/14m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. März 2015, AZ 19 Bs 83/15t, nach Einsichtnahme der Genereralprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Franz G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2015, mit dem (soweit hier von Interesse) der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war (ON 2), als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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