OGH 1Nc32/15v

1Nc32/15vTribunal Superior30 de jun. de 2015

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OGH 1Nc32/15v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00032.15V.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 6/15k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Mag. Kathrin Ehrbar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.720 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger, der sich im Maßnahmenvollzug befindet, begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 7.720 EUR sA. Seine Ansprüche leitet er aus Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht im Verfahren auf Unterbrechung der Maßnahme für die Dauer von mindestens 15 Tagen ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger behauptet ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Unterbrechung der Maßnahme für die Dauer von zumindest 15 Tagen. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen.

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