OGH 8Nc30/15a

8Nc30/15aTribunal Superior25 de jun. de 2015

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OGH 8Nc30/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00030.15A.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, wegen 4.463.952,20 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 9. Juni 2015, im Revisionsverfahren AZ 5 Ob *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des 5. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 5 Ob ***** befangen.

Begründung:

Begründung

Das Erstgericht wies das von der Klägerin erhobene Begehren, das vor allem auf die Entlohnung werkvertraglicher Leistungen, subsidiär auch auf Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt war, ab. Die Beklagte habe das der Klägerin zustehende Entgelt bereits bezahlt. Das Berufungsgericht verwarf die von der Klägerin erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 9. Juni 2015 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachtungsweise seine Unbefangenheit bezweifeln lassen.

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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