1Nc29/15b•OGH 1Nc29/15b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 27 Nc 3/15h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er sich einleitend darauf beruft, er habe einen Schaden erlitten, der durch Richter des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz rechtswidrig und schuldhaft zugefügt worden sei; gegen Ende seiner Eingabe führt er aus, ihm sei durch eine rechtswidrige Versteigerung seiner Liegenschaften ein Schaden von mindestens 369.000 EUR entstanden, wofür das Verhalten der Richter des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan und des Oberlandesgerichts Graz ursächlich gewesen sei. Im Übrigen enthält sein Antrag umfangreiche, zum Teil schwer verständliche Ausführungen zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen, wobei wiederholt auch Vorwürfe gegen eine Bausparkasse erhoben werden.
Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG“ mit der Begründung vor, der Antragsteller stütze seinen Amtshaftungsanspruch auch auf behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG, der auch ein einer Amtshaftungsklage vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichtshofs abgeleitet wird. Sollte der Antragsteller schließlich substantiierte Vorwürfe erheben, aus denen sich ergibt, dass seiner Ansicht nach eine bestimmte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz unrichtig gewesen sei und einen Vermögensschaden herbeigeführt habe, wird der Akt neuerlich vorzulegen und vom erkennenden Senat eine Delegierung an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu verfügen sein. Aus dem vorliegenden Verfahrenshilfeantrag sind aber nachvollziehbare Vorwürfe im dargelegten Sinn nicht zu erkennen.
Der Antragsteller erwähnt das Oberlandesgericht Graz zwei Mal, und zwar ein Mal im Zusammenhang mit der Darstellung, es habe ein Urteil des Landesgerichts Klagenfurt aufgehoben, worauf das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt worden sei; eine Fehlerhaftigkeit dieses Aufhebungsbeschlusses wird nicht einmal andeutungsweise behauptet. Darüber hinaus wird dargelegt, das Oberlandesgericht Graz habe zu 4 R 63/15i die von einem nicht näher genannten Erstgericht ausgesprochene Löschung der Firma einer KG bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung unrichtig bzw schadenskausal gewesen sein könnte, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
Das angerufene Prozessgericht wird den Antragsteller insoweit zu einer Konkretisierung seiner Angaben aufzufordern haben. Zur Beseitigung einer offenbar unterlaufenen Fehlvorstellung wird der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch deutlich darauf hinzuweisen sein, dass mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Nc 14/09p vom 18. 2. 2009 entgegen seiner wiederholten Behauptung keineswegs ein Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Vielmehr wurde damit lediglich ein Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über einen vorangehenden Verfahrenshilfeantrag als zuständig bestimmt, in dem er unter anderem einen Amtshaftungsanspruch mit der Begründung verfolgen wollte, das Oberlandesgericht Graz habe zu Unrecht die Fortführung des Konkursverfahrens zugelassen. Sollte er diesen Vorwurf nun neuerlich als amtshaftungsbegründend erheben wollen, wird er weiters darüber zu belehren sein, dass er in diesem Zusammenhang einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Amtshaftungsklage grundsätzlich nur einmal stellen kann.
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